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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 20:14


Berlin, 8.12.2010, Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (DV) fordert den Gesetzgeber auf, die Kosten für den Basistarif der Privaten Krankenversicherung (PKV) auf die Höhe der Beitragslücke (ca. 180 Euro) zu senken. Er drängt damit auf eine Einigung im Vermittlungsausschuss des Bundestages entsprechend den Vorschlägen des Bundesrates vom 26.11.2010.

Hilfebedürftige Menschen, die Arbeitslosengeld erhalten und die bisher privat versichert waren, können seit 1. Januar 2009 nicht mehr von der PKV in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Sie müssen auch bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit in der PKV verbleiben. Dort erhalten sie den Basistarif. Dieser kostet für alle Versicherten ab 21 Jahre maximal 580 Euro monatlich.

Bei ALG II- Empfängern reduziert sich der Beitragssatz um 50 Prozent. Damit kostet der Beitrag der PKV im Basistarif für ALG II-Empfänger etwa 290 Euro im Monat. Hinzu kommt die Prämie für die private Pflegeversicherung von ca. 35 Euro. Die Arbeitsagentur gewährt dafür einen Zuschuss analog der Summe für gesetzlich krankenversicherte ALG II-Empfänger in Höhe von 145 Euro. Damit bleib eine Beitragslücke von rund 180 Euro im Monat. Diese gefährdet das Existenzminimum und ist verfassungsrechtlich bedenklich.

Der DV fordert, die Kosten für den Basistarif der PKV für hilfebedürftige Personen auf den entsprechenden Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung abzusenken, damit keine Beitragslücke entsteht. Dadurch würde die PKV nur geringfügig zusätzlich belastet, was verfassungsrechtlich unbedenklich wäre, zumal das Bundesverfassungsgericht den Basistarif selbst bereits für verfassungsgemäß erklärt hat.
Zurzeit sind rund 3000 Menschen im Basistarif der PKV versichert. Die zu tragenden Mehrkosten, die durch die vorgeschlagene Regelung entstünden, aufgerechnet auf alle Versicherungen und Versicherten für die PKV, beliefen sich auf circa 10 Cent pro Versichertem.
Weitere Informationen:

I. Die gesetzliche Regelung und deren Auswirkungen

Nach der Neuregelung durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) werden gemäß § 5 Abs. 5a SGB V Personen, die ab dem 1. Januar 2009 Leistungen nach dem SGB II beziehen, nicht mehr in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sein, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert waren oder nicht krankenversichert waren und zu dem der Privaten Krankenversicherung (PKV) zugeordneten Personenkreis zählen. Gemäß § 5 Abs. 5a Satz 2 SGB V gilt dies nur für Neufälle, also Personen, die nicht schon am 31. Dezember 2008 Arbeitslosengeld II bezogen haben und damit auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V noch versicherungspflichtig waren. Für diese nach der neuen Rechtslage ab 1. Januar 2009 der PKV zugeordnete Personengruppe, zu der insbesondere hilfebedürftig gewordene Selbstständige gehören, greift damit im Falle der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II der Pflichtversicherungsschutz in der GKV nicht mehr – mit entsprechenden Folgen für die gesamte Familie, für die dann auch die Familienmitversicherung in der GKV nicht möglich ist. In Betracht kommt in diesen Fällen nur eine private Krankenversicherung und die Beteiligung des SGB II-Trägers an den Kosten der PKV in dem von § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II n.F. i.V.m. § 12 Abs. 1c Satz 5-6 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgegebenen Umfang.

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