Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29BSG: Sanktion kann nicht für mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig erfolgen. (BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R).
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
Seite 1 von 1
BSG: Sanktion kann nicht für mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig erfolgen. (BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R).
Sanktion kann nicht für mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig erfolgen.
Zu
einer (weiteren) Absenkung des Alg II bei wiederholten
Meldeversäumnissen iS des § 31 Abs 3 Satz 3 SGB II mit einem jeweils
erhöhten Absenkungsbetrag bedarf es einer vorangegangenen entsprechenden
Feststellung eines ggf weiteren Meldeversäumnisses mit einem
Absenkungsbetrag der niedrigeren Stufe (BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4
AS 27/10 R).
Nach dieser Entscheidung des Bundessozialgerichtes muss
der Leistungsberechtigte vor der Feststellung eines erneuten
Pflichtverstoßes, etwa gegen die Verpflichtung sich bei dem Jobcenter zu
melden, bereits vorher einmal „sanktioniert“ worden sein. Nur wenn
bereits durch einen wirksam gewordenen Bescheid (§ 39 Abs.1 SGB X) einen
Sanktion mit einem niedrigeren Absenkungsbetrag festgestellt wurde,
kann eine weitere Absenkung durch einen nachfolgenden Bescheid erfolgen.
Ein
schriftlicher Verwaltungsakt wird mit der Bekanntgabe wirksam, d.h.
unter Abwesenden mit dem Zugang beim Adressaten(§ 37 Abs. 2 SGB X).
Pflichtverstoss muss subjektiv zurechenbar sein.
Eine
Sanktion kann von dem Leistungsträger nur festgestellt werden, wenn der
Verstoß gegen eine Meldeaufforderung dem Leistungsberechtigten
subjektiv vorwerfbar ist (BSG a.a.O. Rn. 28). Befand sich der
Leistungsberechtigte in unverschuldeter Unkenntnis über die
Meldepflicht, bzw. frühzeitigen Arbeitslosmeldung (drei Monate vor
Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses)nach dem bis zum
31.12.2008 geltenden § 37b SGB III so kann keine Sperrzeit festgestellt
werden (BSG, Urteil vom 25.05.2005 – B 11a/11 AL 81/04 R), weil dem
Leistungsberechtigten die Unkenntnis nicht zurechenbar ist.
Konnte
der Leistungsberechtigte davon ausgehen, dass eine ärztlich
festgestellte Arbeitsunfähigkeit ihn von der Pflicht zu Wahrnehmung des
Meldetermins befreit, ist die Säumnis ihm nur zurechenbar, wenn der
Leistungsträger ihn vorher darauf hingewiesen hat, dass eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht von der Wahrnehmung des
Meldetermins befreit (BSG, Urteil vom 09.11.2010 a.a.O.).
Eine
Sanktion ist auch nur dann verfassungsgemäß, wenn dem
Leistungsberechtigten gleichzeitig mit einer umfassenden Sanktion
Sachleistungen angeboten werden (BSG, Urteil vom 09.11.2010 a.a.O.). Da
in dem konkreten Fall dem Leistungsberechtigten Sachleistungen angeboten
wurden und dieser hiervon auch Gebraucht machte, musste das
Bundessozialgericht sich nicht näher damit auseinandersetzen, ob eine
Sanktion ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich
gesicherte Rechts auf Sicherung der menschenwürdigen Existenz betroffen
ist (Art 1. Abs. 2, 20 Abs. 2 GG).
Sanktionen um mehr als 40% der Regelleistung sind ohne Substitution durch Sachleistungen verfassungswidrig.
Der
Gesetzgeber hat hinsichtlich der Sicherung der physischen Existenz nur
einen geringen Gestaltungsspielraum, kann allerdings darüber
entscheiden, ob Leistungen als Geld oder Sachleistungen gewährt werden
(BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 Bvl 1/09, 3/09, 4/09). Eine völlige
Absenkung der Regelleistung oder der Leistungen für Unterkunft und
Heizung ist daher verfassungsrechtlich nicht zulässig. Die Absenkung der
Regelleistungen wird daher bei verfassungskonformer Auslegung des § 31
SGB II nur um einen Betrag bis zu 40% der Regelleistung (359 EUR * 0,4 =
143,60 EUR) ohne Substitution durch Sachleistungen zulässig sein. Die
in der Regelleistung enthaltenen Positionen für Ernährung, Bekleidung,
Gesundheits-, Körperpflege und Haushaltenergie sowie die Kosten für
Unterkunft und Heizung müssen weiter gewährt oder durch Sachleistungen
ersetzt werden müssen.
Etwa 60% der Regelleistungen wie sie nach
der EVS 2008 für die vorgenannten Bedarfspositionen ermittelt wurden
müssen dem Leistungsberechtigten erhalten bleiben. Ggf. muss noch ein
Inflationsausgleich noch hinzuzurechnen werden.
Basis EVS 2008 (Bundestagsdrucksache 17/3404)
Nahrungsmittel 128,46 EUR
Bekleidung und Schuhe 30,40 EUR
Haushaltsenergie (Strom) 26,80 EUR
Gesundheitspflege 15,55 EUR
Körperpflege Abteilung 12 Nr. 78 bis 80 13,16 EUR
Summe: 214,16 EUR
Bereits
der Wortlaut des § 31 Abs 3 Satz 3 SGB II spricht gegen eine
zeitgleiche Minderung durch mehrere parallele Absenkungsbescheide bei
weiteren Meldepflichtverletzungen innerhalb eines bereits laufenden
Sanktionszeitraums, weil er von einer einheitlichen Minderung, nicht
jedoch von mehrfachen Absenkungen des Alg II wegen wiederholter
Meldeversäumnisse ausgeht. Entsprechend sah § 31 Abs 3 Satz 1 SGB II in
seiner Fassung bei Inkrafttreten des SGB II (BGBl I 2003, 2954)
ausdrücklich vor, dass das Alg II bei wiederholter Pflichtverletzung
"zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden
Regelleistung gemindert" werden sollte, um den es in der ersten Stufe
gemindert worden sei.
Auch in den Gesetzesmaterialien wird von
dem Konzept einer Minderung um "zusätzliche" Beträge, nicht jedoch von
einer Kumulation von Absenkungsbescheiden ausgegangen (vgl Entwurf eines
Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch [Kommunales Optionsgesetz], BT-Drucks 15/2816 S 12).
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20. 7. 2006 (BGBl I 1706) sollte die Struktur des § 31 Abs 3 SGB II
mit Wirkung zum 1. 1. 2007 nur insofern geändert werden, als nunmehr
wiederholte Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres seit Beginn des
vorangegangenen Absenkungszeitraums (§ 31 Abs 3 Satz 4 SGB II) neue
Sanktionsereignisse darstellen, wiederholte Obliegenheitsverletzungen
also nicht mehr - wie zuvor - nur dann sanktioniert werden konnten, wenn
die zweite Pflichtverletzung und die daraus resultierende Absenkung des
Alg II innerhalb des bereits bestehenden Sanktionszeitraums von drei
Monaten liegen (BT-Drucks 16/1410 S 25).
Mit der Anknüpfung an
den Jahreszeitraum wollte der Gesetzgeber dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (BT-Drucks aaO). Es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass er - über die bisherige Rechtslage
hinausgehend - Obliegenheitsverletzungen innerhalb eines bereits
laufenden Sanktionszeitraums gleichzeitig in einem erhöhten Umfang
sanktionieren wollte.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2010&nr=11864&pos=5&anz=262
Gruß Willi S
Zu
einer (weiteren) Absenkung des Alg II bei wiederholten
Meldeversäumnissen iS des § 31 Abs 3 Satz 3 SGB II mit einem jeweils
erhöhten Absenkungsbetrag bedarf es einer vorangegangenen entsprechenden
Feststellung eines ggf weiteren Meldeversäumnisses mit einem
Absenkungsbetrag der niedrigeren Stufe (BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4
AS 27/10 R).
Nach dieser Entscheidung des Bundessozialgerichtes muss
der Leistungsberechtigte vor der Feststellung eines erneuten
Pflichtverstoßes, etwa gegen die Verpflichtung sich bei dem Jobcenter zu
melden, bereits vorher einmal „sanktioniert“ worden sein. Nur wenn
bereits durch einen wirksam gewordenen Bescheid (§ 39 Abs.1 SGB X) einen
Sanktion mit einem niedrigeren Absenkungsbetrag festgestellt wurde,
kann eine weitere Absenkung durch einen nachfolgenden Bescheid erfolgen.
Ein
schriftlicher Verwaltungsakt wird mit der Bekanntgabe wirksam, d.h.
unter Abwesenden mit dem Zugang beim Adressaten(§ 37 Abs. 2 SGB X).
Pflichtverstoss muss subjektiv zurechenbar sein.
Eine
Sanktion kann von dem Leistungsträger nur festgestellt werden, wenn der
Verstoß gegen eine Meldeaufforderung dem Leistungsberechtigten
subjektiv vorwerfbar ist (BSG a.a.O. Rn. 28). Befand sich der
Leistungsberechtigte in unverschuldeter Unkenntnis über die
Meldepflicht, bzw. frühzeitigen Arbeitslosmeldung (drei Monate vor
Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses)nach dem bis zum
31.12.2008 geltenden § 37b SGB III so kann keine Sperrzeit festgestellt
werden (BSG, Urteil vom 25.05.2005 – B 11a/11 AL 81/04 R), weil dem
Leistungsberechtigten die Unkenntnis nicht zurechenbar ist.
Konnte
der Leistungsberechtigte davon ausgehen, dass eine ärztlich
festgestellte Arbeitsunfähigkeit ihn von der Pflicht zu Wahrnehmung des
Meldetermins befreit, ist die Säumnis ihm nur zurechenbar, wenn der
Leistungsträger ihn vorher darauf hingewiesen hat, dass eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht von der Wahrnehmung des
Meldetermins befreit (BSG, Urteil vom 09.11.2010 a.a.O.).
Eine
Sanktion ist auch nur dann verfassungsgemäß, wenn dem
Leistungsberechtigten gleichzeitig mit einer umfassenden Sanktion
Sachleistungen angeboten werden (BSG, Urteil vom 09.11.2010 a.a.O.). Da
in dem konkreten Fall dem Leistungsberechtigten Sachleistungen angeboten
wurden und dieser hiervon auch Gebraucht machte, musste das
Bundessozialgericht sich nicht näher damit auseinandersetzen, ob eine
Sanktion ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich
gesicherte Rechts auf Sicherung der menschenwürdigen Existenz betroffen
ist (Art 1. Abs. 2, 20 Abs. 2 GG).
Sanktionen um mehr als 40% der Regelleistung sind ohne Substitution durch Sachleistungen verfassungswidrig.
Der
Gesetzgeber hat hinsichtlich der Sicherung der physischen Existenz nur
einen geringen Gestaltungsspielraum, kann allerdings darüber
entscheiden, ob Leistungen als Geld oder Sachleistungen gewährt werden
(BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 Bvl 1/09, 3/09, 4/09). Eine völlige
Absenkung der Regelleistung oder der Leistungen für Unterkunft und
Heizung ist daher verfassungsrechtlich nicht zulässig. Die Absenkung der
Regelleistungen wird daher bei verfassungskonformer Auslegung des § 31
SGB II nur um einen Betrag bis zu 40% der Regelleistung (359 EUR * 0,4 =
143,60 EUR) ohne Substitution durch Sachleistungen zulässig sein. Die
in der Regelleistung enthaltenen Positionen für Ernährung, Bekleidung,
Gesundheits-, Körperpflege und Haushaltenergie sowie die Kosten für
Unterkunft und Heizung müssen weiter gewährt oder durch Sachleistungen
ersetzt werden müssen.
Etwa 60% der Regelleistungen wie sie nach
der EVS 2008 für die vorgenannten Bedarfspositionen ermittelt wurden
müssen dem Leistungsberechtigten erhalten bleiben. Ggf. muss noch ein
Inflationsausgleich noch hinzuzurechnen werden.
Basis EVS 2008 (Bundestagsdrucksache 17/3404)
Nahrungsmittel 128,46 EUR
Bekleidung und Schuhe 30,40 EUR
Haushaltsenergie (Strom) 26,80 EUR
Gesundheitspflege 15,55 EUR
Körperpflege Abteilung 12 Nr. 78 bis 80 13,16 EUR
Summe: 214,16 EUR
Bereits
der Wortlaut des § 31 Abs 3 Satz 3 SGB II spricht gegen eine
zeitgleiche Minderung durch mehrere parallele Absenkungsbescheide bei
weiteren Meldepflichtverletzungen innerhalb eines bereits laufenden
Sanktionszeitraums, weil er von einer einheitlichen Minderung, nicht
jedoch von mehrfachen Absenkungen des Alg II wegen wiederholter
Meldeversäumnisse ausgeht. Entsprechend sah § 31 Abs 3 Satz 1 SGB II in
seiner Fassung bei Inkrafttreten des SGB II (BGBl I 2003, 2954)
ausdrücklich vor, dass das Alg II bei wiederholter Pflichtverletzung
"zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden
Regelleistung gemindert" werden sollte, um den es in der ersten Stufe
gemindert worden sei.
Auch in den Gesetzesmaterialien wird von
dem Konzept einer Minderung um "zusätzliche" Beträge, nicht jedoch von
einer Kumulation von Absenkungsbescheiden ausgegangen (vgl Entwurf eines
Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch [Kommunales Optionsgesetz], BT-Drucks 15/2816 S 12).
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20. 7. 2006 (BGBl I 1706) sollte die Struktur des § 31 Abs 3 SGB II
mit Wirkung zum 1. 1. 2007 nur insofern geändert werden, als nunmehr
wiederholte Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres seit Beginn des
vorangegangenen Absenkungszeitraums (§ 31 Abs 3 Satz 4 SGB II) neue
Sanktionsereignisse darstellen, wiederholte Obliegenheitsverletzungen
also nicht mehr - wie zuvor - nur dann sanktioniert werden konnten, wenn
die zweite Pflichtverletzung und die daraus resultierende Absenkung des
Alg II innerhalb des bereits bestehenden Sanktionszeitraums von drei
Monaten liegen (BT-Drucks 16/1410 S 25).
Mit der Anknüpfung an
den Jahreszeitraum wollte der Gesetzgeber dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (BT-Drucks aaO). Es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass er - über die bisherige Rechtslage
hinausgehend - Obliegenheitsverletzungen innerhalb eines bereits
laufenden Sanktionszeitraums gleichzeitig in einem erhöhten Umfang
sanktionieren wollte.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2010&nr=11864&pos=5&anz=262
Gruß Willi S
Ähnliche Themen
» BSG: Vermögensgegenstände nicht marktgängig kein Zufluss BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R
» BSG - Skandal - Kind nicht erwerbsfähig - kein Mehrbedarf BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 6.5.2010, B 14 AS 3/09 R
» EGV nicht unterschrieben keine Sanktion möglich BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 20/09 R
» BSG - HartzIV-Sanktion nur nach konkreter Belehrung Das Bundessozialgericht hat Langzeitarbeitslose besser vor einer Kürzung ihrer Hartz-IV-Leistungen geschützt. BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.2.2010, B 14 AS 53/08 R
» BVerfG: Regelsatzklage 09.02.2010 Urteil zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - - 1 BvL 3/09 - - 1 BvL 4/09 -
» BSG - Skandal - Kind nicht erwerbsfähig - kein Mehrbedarf BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 6.5.2010, B 14 AS 3/09 R
» EGV nicht unterschrieben keine Sanktion möglich BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 20/09 R
» BSG - HartzIV-Sanktion nur nach konkreter Belehrung Das Bundessozialgericht hat Langzeitarbeitslose besser vor einer Kürzung ihrer Hartz-IV-Leistungen geschützt. BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.2.2010, B 14 AS 53/08 R
» BVerfG: Regelsatzklage 09.02.2010 Urteil zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - - 1 BvL 3/09 - - 1 BvL 4/09 -
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema