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Leistungsausschluss für bulgarischen Staatsbürger, welcher sich ausschließlich zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
Sozialgericht Halle (Saale ), Beschluss vom 19.02.2014 - S 7 AS 486/14 ER
Leitsätze (Autor)
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass dieser Leistungsausschluss gegen Europarecht verstößt und deshalb nicht anwendbar erscheint, hat die Kammer nicht.
Insbesondere verstoßen die Leistungsausschlüsse weder gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art 18 AEUV) noch gegen das Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art 21 AEUV).
Zwar ist umstritten, ob der Leistungsausschluss in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II für Unionsbürger anwendbar ist bzw das sekundärrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art 4 VO (EG) 883/2004 auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gilt (vgl dazu nur BSG, B 4 AS 9/13 R, Beschluss vom 12.12.2013 über die Vorlage an den EuGH; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2013, L 2 AS 889/13 B ER - und deshalb eine Anspruchsberechtigung dem Grunde nach besteht. Diese Auffassung wird nicht geteilt.
Ebenso scheidet ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gestützt auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 (vgl dazu BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R, juris) aus, denn Bulgarien gehört – soweit ersichtlich – nicht zu den Unterzeichnern dieses Abkommens.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167519&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.01.2014, L 13 AS 266/13 B ER - Der Leistungsausschluss vom SGB II für arbeitssuchende Bulgaren ist im Eilverfahren zu beachten und nicht europarechtswidrig.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256
Willi S
Leitsätze (Autor)
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass dieser Leistungsausschluss gegen Europarecht verstößt und deshalb nicht anwendbar erscheint, hat die Kammer nicht.
Insbesondere verstoßen die Leistungsausschlüsse weder gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art 18 AEUV) noch gegen das Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art 21 AEUV).
Zwar ist umstritten, ob der Leistungsausschluss in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II für Unionsbürger anwendbar ist bzw das sekundärrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art 4 VO (EG) 883/2004 auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gilt (vgl dazu nur BSG, B 4 AS 9/13 R, Beschluss vom 12.12.2013 über die Vorlage an den EuGH; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2013, L 2 AS 889/13 B ER - und deshalb eine Anspruchsberechtigung dem Grunde nach besteht. Diese Auffassung wird nicht geteilt.
Ebenso scheidet ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gestützt auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 (vgl dazu BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R, juris) aus, denn Bulgarien gehört – soweit ersichtlich – nicht zu den Unterzeichnern dieses Abkommens.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167519&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.01.2014, L 13 AS 266/13 B ER - Der Leistungsausschluss vom SGB II für arbeitssuchende Bulgaren ist im Eilverfahren zu beachten und nicht europarechtswidrig.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256
Willi S
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