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Der Leistungsausschluss vom SGB II für arbeitssuchende Bulgaren ist im Eilverfahren zu beachten und nicht europarechtswidrig
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.01.2014 - L 13 AS 266/13 B ER
Leitsätze ( Juris)
Es besteht für den Leistungsträger, zu dessen Lasten eine einstweilige Anordnung ergangen ist, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde.
Im Eilverfahren muss der Wortlaut eines Gesetzes vom Gericht beachtet werden, auch wenn Zweifel in Literatur und Rechtsprechung an der europarechtlichen Konformität einer Vorschrift geäußert werden.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II begegnet keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken.
Allein durch Zeitablauf fällt das Tatbestandsmerkmal Einreise allein zum Zweck der Arbeitssuche nicht weg ( entgegen LSG Essen Urt. v. 10.Okt. 2013 - L 19 AS 129/13).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167181
Anmerkung des Gerichts: Soweit das BSG mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 9/13 R – eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Umfang des Gleichbehandlungsgebotes des Artikel 4 VO (EG) 883/2004 und anderer Vorschriften eingeholt hat, stellt dieses Vorgehen die hier vertretene Rechtsauffassung des Senats sachlich nicht in Frage.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2252
Willi S
Leitsätze ( Juris)
Es besteht für den Leistungsträger, zu dessen Lasten eine einstweilige Anordnung ergangen ist, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde.
Im Eilverfahren muss der Wortlaut eines Gesetzes vom Gericht beachtet werden, auch wenn Zweifel in Literatur und Rechtsprechung an der europarechtlichen Konformität einer Vorschrift geäußert werden.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II begegnet keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken.
Allein durch Zeitablauf fällt das Tatbestandsmerkmal Einreise allein zum Zweck der Arbeitssuche nicht weg ( entgegen LSG Essen Urt. v. 10.Okt. 2013 - L 19 AS 129/13).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167181
Anmerkung des Gerichts: Soweit das BSG mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 9/13 R – eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Umfang des Gleichbehandlungsgebotes des Artikel 4 VO (EG) 883/2004 und anderer Vorschriften eingeholt hat, stellt dieses Vorgehen die hier vertretene Rechtsauffassung des Senats sachlich nicht in Frage.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2252
Willi S
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