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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Nach dem Urteil des EuGH vom 19.09.2013, C 140/12 (Brey) können besondere beitragsunabhängige Geldleistungen i.S.v. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie
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Nach dem Urteil des EuGH vom 19.09.2013, C 140/12 (Brey) können besondere beitragsunabhängige Geldleistungen i.S.v. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie
2004/38/EG sein. Diese Begriffe schließen sich nicht gegenseitig aus.
Sozialhilfeleistungen sind nach Definition des EuGH Hilfesysteme, die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse verfügt und die öffentlichen Finanzen damit belastet.
Es spricht daher einiges dafür, dass auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Sozialhilfeleistungen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG und damit grundsätzlich gemäß Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG ausschließbar sind.
Dieser Ausschlusstatbestand ist unionsrechtlich dahingehend einzuschränken, dass die Sozialhilfeleistungen zustehen, wenn sie nicht unangemessen in Anspruch genommen werden. Personen ohne tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt sind dagegen ausgeschlossen. Die bloße Meldung als arbeitslos genügt nicht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165743&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2239
Willi S
Sozialhilfeleistungen sind nach Definition des EuGH Hilfesysteme, die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse verfügt und die öffentlichen Finanzen damit belastet.
Es spricht daher einiges dafür, dass auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Sozialhilfeleistungen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG und damit grundsätzlich gemäß Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG ausschließbar sind.
Dieser Ausschlusstatbestand ist unionsrechtlich dahingehend einzuschränken, dass die Sozialhilfeleistungen zustehen, wenn sie nicht unangemessen in Anspruch genommen werden. Personen ohne tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt sind dagegen ausgeschlossen. Die bloße Meldung als arbeitslos genügt nicht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165743&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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