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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Anti-Hartz-Aktivist Ralph Boes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorerst gescheitert
Anti-Hartz-Aktivist Ralph Boes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorerst gescheitert
Ralph Boes, der weithin bekannte Anti-Hartz-Aktivist will es wissen. Er verweigert seine Eingliederung in Arbeit und lehnte die Beschäftigung in einem Call-Center ab. Das brachte wohl das Fass zum überlaufen und das Jobcenter von Berlin Mitte verhängte gegen ihn eine 100% Sanktion. Das Sozialgericht Berlin hat nun auf seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die letzte Sanktion herzustellen mit Beschluss vom 18.09.2013 zum Geschäftszeichen S 147 AS 20810/13 ER zurückgewiesen.
In dem Beschluss führt das Sozialgericht aus, auch eine Totalsanktion sei nicht verfassungswidrig, weil der Betroffene es durch Wohlverhalten in der Hand habe, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen.Die Verletzung von Mitwirkungspflichten könne im Sozialrecht durchaus zu einer Versagung der Leistungen führen.
Ralph Boes sieht wohl, wie er mehrfach angekündigte, die Sanktion als Teil einer Kampagne gegen Hartz IV und für das bedingungslose Grundeinkommen an, so dass ein Erfolg in der ersten Runde vor den Gerichten ihm nicht die nötige Genugtuung gibt. Da reicht kein Sozialrichter aus, denn Ziel ist das Bundesverfassungsgericht.
In dem Beschluss kommt nur unzureichend zum Ausdruck, welche Rechtsfolgen sich aus einer Totalsanktion ergeben.
Da die Kosten der Unterkunft entfallen, kann die Miete nicht mehr gezahlt werden und der Vermieter kann nach zweimaliger Nichtzahlung das Mietverhältnis fristlos kündigen. Eine Sanktion dauert drei Monate, so dass jedenfalls die Wohnung weg ist. Der Hinweis des Gerichtes auch Mietschulden können vom Jobcenter übernommen werden, führt lediglich dazu, dass der snktionierte Leistungberechtigte einen Anspruch auf fehlerfrei Ermessenausübung hat. Letztlich führt die Sanktion zur Obdachlosigkeit, die wiederum erzeugt einen Anspruch auf die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff SGB XII). Eine preiswerte Hilfe wird zu einer teuren Hilfe und zwar nur zur Durchsetzung des Zwangs zur Arbeit.
Krankenversicherung/Pflegeversicherung: Der Totalsanktionierte ist weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn er bisher gesetzlich versichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) und muss selbst seine Beiträge zahlen und zwar ca. 160 € monatlich. Zahlt er nicht fallen Säumniszuschläge in Höhe von 1% des rückständigen Betrages an. Fraglich ist, ob bei ein er Totalsanktion ein Anspruch auf Übernahme der Beträge durch das Jobcenter besteht (§ 26 Abs.1 Satz 2 SGB II).
Lebensmittelgutscheine oder Leistungen in Höhe eines unerlässlichen Bedarfes werden nur auf Antrag übernommen, so dass seitens des Jobcenters keine besondere Fürsorgepflicht besteht. Sieht man vom Fall Boes einmal ab, der die Sanktion bewusst provoziert hat, ist diese (Antrags-)Regelung gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich zumindest bedenklich.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/09/anti-hartz-aktivist-ralph-boes-im.html
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1957462
http://www.wir-sind-boes.de/mediapool/133/1338286/data/2013-09-18--ablehnung-aufschiebende-wirkung.pdf
Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig? Streitgespräch 25.6.2013 Unter dieser Überschrift fand am 25.6.2013 in Berlin ein Streitgespräch zwischen Wolfgang Nešković (Richter am Bundesgerichtshof a. D., unabhängiger Bundestagsabgeordneter) und Prof. Dr. Uwe Berlit(Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht) statt.
https://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=G_hOshhYj2c#at=35
Anlass war der Aufsatz von Wolfgang Nešković und Isabel Erdem: "Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV" (in: Die Sozialgerichtsbarkeit, Nr. 03/12) von dem wir (AG Sanktionen der Berliner Kampagne gegen Hartz IV) vermuteten, dass er außerhalb der Fachöffentlichkeit nur punktuell bekannt geworden ist.
Die Frage der Verfassungskonformität der Sanktionsregelungen ist -- wenngleich faktisch nur aus Sicht einer kleinen Minderheit der JuristInnen -- seit Jahren umstritten. Während das Gros der JuristInnen der Meinung ist, es käme "nur" auf eine verfassungskonforme Anwendung der Regeln an, sieht besagte Minderheit vor allem Teilbereiche als nicht verfassungskonform an. Nešković/Erdem dagegen argumentieren, die Sanktionsregelungen seien grundsätzlich verfassungswidrig.
Angesichts der folgenschweren und bis in die Arbeitswelt reichenden Wirkungen von Sanktionen, hofften wir, mit dem Streitgespräch einen (wenn auch kleinen) Impuls zu einer längst fälligen Debatte zu geben. Ob dies gelungen ist, mögen andere beurteilen.
Dass die Frage bedeutsam ist, zeigte das starke Interesse an der Veranstaltung. Es war so groß, dass nicht alle der rund 130 Besucher -- darunter viele Juristen und Erwerbslose, aber auch Sozialpolitiker und Sozialberater -- einen Sitzplatz fanden.
Während der dreistündigen Debatte herrschte überaus konzentrierte Atmosphäre im Saal. Wenngleich eine Annäherung zwischen den verschiedenen Positionen kaum erwartet werden konnte, so war doch die weitgehend konstruktive Debatte ausgesprochen spannend und aufschlussreich, die unterschiedlichen Positionen begründet und in ihrer Genese bzw. jeweiligen Logik zunächst nachvollziehbar.
Trotzdem mussten für den Anfang -- auch wenn die Kontrahenten ihre Positionen ausführlich erläuterten -- entscheidende Fragen offen bleiben. Zum einen wurden einzelne Argumente nicht hinreichend ausgetauscht oder einer (annähernden) Klärung zugeführt: so gab es z. B. keine Antwort auf den Hinweis, dass der Nicht-Annahme-Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 -- 1 BvR 2556/09 -- sowohl von der Bundesregierung als auch überwiegend in der Literatur aus dem Zusammenhang gerissen wird und als Beleg für die Berechtigung von Sanktionen nicht taugt. Zum anderen fehlte die Zeit, grundsätzlichen Fragen nachzugehen, etwa der Frage, ob die Schlussfolgerungen aus der rechtsdogmatischen Feststellung tragfähig sind, dass es sich beim Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht um ein Abwehr-, sondern um ein Leistungsrecht handele.
Weitere Fragen, die einer Fortsetzung und Vertiefung der Debatte bedürfen, sind z. B.:
-- Ob angesichts der nach wie vor außerordentlich kritikwürdigen Organisation der JobCenter (überforderte, vielfach befristet eingestellte und unzureichend ausgebildete Mitarbeiter/innen) und der damit zusammenhängenden Folgen (die seit Einführung des SGB II immer wieder beklagte Willkür in den JobCentern) eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionsregeln überhaupt gewährleistet werden kann; Stichwort Rechtsstaatlichkeit, eine jede Behörde muss in die Lage versetzt sein, rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen.
-- Ob in Anbetracht einer inzwischen stark veränderten und sich weiter verändernden „Arbeitsgesellschaft" (in der die Möglichkeit nicht mehr selbstverständlich ist, über Erwerbsarbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten) die Obliegenheitspflichten als Voraussetzung einer Leistungsgewährung noch berechtigt sind.
Dessen ungeachtet wurden in der Veranstaltung doch zahlreiche Argumente aufgezeigt, die zum Beispiel in Prozessführung und Beratung genutzt werden können.
Zur Veranschaulichung der Argumente wie auch der Veranstaltung selbst siehe:
Kleine Zusammenstellung von Reaktionen auf das Streitgespräch:
-- http://hartzkampagne.de/pdfs/aeusseru...
Zwei Berichte:
-- http://hartzerroller.blogspot.de/ (27. Juni, "In guter Verfassung?")
-- http://unabhaengig-und-parteilos.de/s... (mit Fotos)
Thesen (Kurzfassung):
-- Wolfgang Nešković MdB http://hartzkampagne.de/pdfs/sanktion...
-- Prof.Dr. Uwe Berlit http://hartzkampagne.de/pdfs/berlit_s...
Willi S
Ralph Boes, der weithin bekannte Anti-Hartz-Aktivist will es wissen. Er verweigert seine Eingliederung in Arbeit und lehnte die Beschäftigung in einem Call-Center ab. Das brachte wohl das Fass zum überlaufen und das Jobcenter von Berlin Mitte verhängte gegen ihn eine 100% Sanktion. Das Sozialgericht Berlin hat nun auf seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die letzte Sanktion herzustellen mit Beschluss vom 18.09.2013 zum Geschäftszeichen S 147 AS 20810/13 ER zurückgewiesen.
In dem Beschluss führt das Sozialgericht aus, auch eine Totalsanktion sei nicht verfassungswidrig, weil der Betroffene es durch Wohlverhalten in der Hand habe, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen.Die Verletzung von Mitwirkungspflichten könne im Sozialrecht durchaus zu einer Versagung der Leistungen führen.
Ralph Boes sieht wohl, wie er mehrfach angekündigte, die Sanktion als Teil einer Kampagne gegen Hartz IV und für das bedingungslose Grundeinkommen an, so dass ein Erfolg in der ersten Runde vor den Gerichten ihm nicht die nötige Genugtuung gibt. Da reicht kein Sozialrichter aus, denn Ziel ist das Bundesverfassungsgericht.
In dem Beschluss kommt nur unzureichend zum Ausdruck, welche Rechtsfolgen sich aus einer Totalsanktion ergeben.
Da die Kosten der Unterkunft entfallen, kann die Miete nicht mehr gezahlt werden und der Vermieter kann nach zweimaliger Nichtzahlung das Mietverhältnis fristlos kündigen. Eine Sanktion dauert drei Monate, so dass jedenfalls die Wohnung weg ist. Der Hinweis des Gerichtes auch Mietschulden können vom Jobcenter übernommen werden, führt lediglich dazu, dass der snktionierte Leistungberechtigte einen Anspruch auf fehlerfrei Ermessenausübung hat. Letztlich führt die Sanktion zur Obdachlosigkeit, die wiederum erzeugt einen Anspruch auf die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff SGB XII). Eine preiswerte Hilfe wird zu einer teuren Hilfe und zwar nur zur Durchsetzung des Zwangs zur Arbeit.
Krankenversicherung/Pflegeversicherung: Der Totalsanktionierte ist weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn er bisher gesetzlich versichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) und muss selbst seine Beiträge zahlen und zwar ca. 160 € monatlich. Zahlt er nicht fallen Säumniszuschläge in Höhe von 1% des rückständigen Betrages an. Fraglich ist, ob bei ein er Totalsanktion ein Anspruch auf Übernahme der Beträge durch das Jobcenter besteht (§ 26 Abs.1 Satz 2 SGB II).
Lebensmittelgutscheine oder Leistungen in Höhe eines unerlässlichen Bedarfes werden nur auf Antrag übernommen, so dass seitens des Jobcenters keine besondere Fürsorgepflicht besteht. Sieht man vom Fall Boes einmal ab, der die Sanktion bewusst provoziert hat, ist diese (Antrags-)Regelung gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich zumindest bedenklich.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/09/anti-hartz-aktivist-ralph-boes-im.html
Gestern 17:59 NEU |
Willi 2 |
SG Berlin, 147. Kammer, Beschl. v. 18.09.2013 - S 147 AS 20810/13 ER |
Das derzeit geltende Sanktionsrecht nach den §§ 31 ff. SGB II verstößt nicht gegen das aus Art. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hergeleitete menschenwürdige Existenzminimum (vgl. dazu BVerfG v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09). Auch das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus. In der rechtswissenschaftlichen Literatur überwiegt daher die Auffassung, dass Sanktionen grundsätzlich zulässig sind (vgl. Davilla, Die schärferen Sanktionen im SGB II für Hilfebedürftige unter 25 Jahren - ein Plädoyer für ihre Abschaffung, in: SGb 2010, 557,559; Burkiczak - BeckOK, SGB II, § 31a Rn. 12 f.; Berlit, Änderungen im Sanktionsrecht des SGB II zum 01.04.2011, info als 2011 Heft 2, 53, 54 f.; Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, 584, 585; Stellungnahme des ORB zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages vom 06.06.2011, Nr. 3; anderer Auffassung und für eine Verfassungswidrigkeit des Sanktionsrechts Neskovic/Erdem SGb 2012, S. 134 ff.). Auch in der Rechtsprechung wurde die Verfassungsmäßigkeit des Sanktionsrechts bisher nicht wesentlich in Frage gestellt (vgl. auch BSG vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R; z. B. LSG Berlin-Brandenburg vom 08.10.2010 - L 29 AS 1420/10 B, juris Rn. 13; LSG Niedersachsen-Bremen v. 21.04.2010 - L 13 AS 100/10 B ER, juris Rn. 6 f.). Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09). Volltext hier: http://www.wir-sind-boes.de/mediapool/133/1338286/data/2013-09-18--ablehnung-aufschiebende-wirkung.pdf Anmerkung: Ich habe nichts anderes vom SG Berlin erwartet, nachdem schon andre SG und LSG abgelehnt hatten. |
http://www.wir-sind-boes.de/mediapool/133/1338286/data/2013-09-18--ablehnung-aufschiebende-wirkung.pdf
Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig? Streitgespräch 25.6.2013 Unter dieser Überschrift fand am 25.6.2013 in Berlin ein Streitgespräch zwischen Wolfgang Nešković (Richter am Bundesgerichtshof a. D., unabhängiger Bundestagsabgeordneter) und Prof. Dr. Uwe Berlit(Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht) statt.
https://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=G_hOshhYj2c#at=35
Anlass war der Aufsatz von Wolfgang Nešković und Isabel Erdem: "Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV" (in: Die Sozialgerichtsbarkeit, Nr. 03/12) von dem wir (AG Sanktionen der Berliner Kampagne gegen Hartz IV) vermuteten, dass er außerhalb der Fachöffentlichkeit nur punktuell bekannt geworden ist.
Die Frage der Verfassungskonformität der Sanktionsregelungen ist -- wenngleich faktisch nur aus Sicht einer kleinen Minderheit der JuristInnen -- seit Jahren umstritten. Während das Gros der JuristInnen der Meinung ist, es käme "nur" auf eine verfassungskonforme Anwendung der Regeln an, sieht besagte Minderheit vor allem Teilbereiche als nicht verfassungskonform an. Nešković/Erdem dagegen argumentieren, die Sanktionsregelungen seien grundsätzlich verfassungswidrig.
Angesichts der folgenschweren und bis in die Arbeitswelt reichenden Wirkungen von Sanktionen, hofften wir, mit dem Streitgespräch einen (wenn auch kleinen) Impuls zu einer längst fälligen Debatte zu geben. Ob dies gelungen ist, mögen andere beurteilen.
Dass die Frage bedeutsam ist, zeigte das starke Interesse an der Veranstaltung. Es war so groß, dass nicht alle der rund 130 Besucher -- darunter viele Juristen und Erwerbslose, aber auch Sozialpolitiker und Sozialberater -- einen Sitzplatz fanden.
Während der dreistündigen Debatte herrschte überaus konzentrierte Atmosphäre im Saal. Wenngleich eine Annäherung zwischen den verschiedenen Positionen kaum erwartet werden konnte, so war doch die weitgehend konstruktive Debatte ausgesprochen spannend und aufschlussreich, die unterschiedlichen Positionen begründet und in ihrer Genese bzw. jeweiligen Logik zunächst nachvollziehbar.
Trotzdem mussten für den Anfang -- auch wenn die Kontrahenten ihre Positionen ausführlich erläuterten -- entscheidende Fragen offen bleiben. Zum einen wurden einzelne Argumente nicht hinreichend ausgetauscht oder einer (annähernden) Klärung zugeführt: so gab es z. B. keine Antwort auf den Hinweis, dass der Nicht-Annahme-Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 -- 1 BvR 2556/09 -- sowohl von der Bundesregierung als auch überwiegend in der Literatur aus dem Zusammenhang gerissen wird und als Beleg für die Berechtigung von Sanktionen nicht taugt. Zum anderen fehlte die Zeit, grundsätzlichen Fragen nachzugehen, etwa der Frage, ob die Schlussfolgerungen aus der rechtsdogmatischen Feststellung tragfähig sind, dass es sich beim Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht um ein Abwehr-, sondern um ein Leistungsrecht handele.
Weitere Fragen, die einer Fortsetzung und Vertiefung der Debatte bedürfen, sind z. B.:
-- Ob angesichts der nach wie vor außerordentlich kritikwürdigen Organisation der JobCenter (überforderte, vielfach befristet eingestellte und unzureichend ausgebildete Mitarbeiter/innen) und der damit zusammenhängenden Folgen (die seit Einführung des SGB II immer wieder beklagte Willkür in den JobCentern) eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionsregeln überhaupt gewährleistet werden kann; Stichwort Rechtsstaatlichkeit, eine jede Behörde muss in die Lage versetzt sein, rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen.
-- Ob in Anbetracht einer inzwischen stark veränderten und sich weiter verändernden „Arbeitsgesellschaft" (in der die Möglichkeit nicht mehr selbstverständlich ist, über Erwerbsarbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten) die Obliegenheitspflichten als Voraussetzung einer Leistungsgewährung noch berechtigt sind.
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Thesen (Kurzfassung):
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-- Prof.Dr. Uwe Berlit http://hartzkampagne.de/pdfs/berlit_s...
Willi S
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