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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Überweisungsvermerk an Hartz IV-Empfänger verletzt nicht Sozialgeheimnis

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Überweisungsvermerk an Hartz IV-Empfänger verletzt nicht Sozialgeheimnis  Empty Überweisungsvermerk an Hartz IV-Empfänger verletzt nicht Sozialgeheimnis

Beitrag von Willi Schartema Mo 16 Sep 2013 - 13:15

Das LSG München hat entschieden, dass durch die Verwendung des Zusatzes "BG" bei Überweisungen von Arbeitslosengeld II auf das Bankkonto von Leistungsberechtigten das Sozialgeheimnis nicht verletzt wird

Der Kläger bezieht Hartz IV-Leistungen und klagte gegen eine neue Überweisungspraxis der Bundesagentur für Arbeit. Seit der Umstellung der Software im Jahr 2011 erfolgen die Überweisungen mit dem Vermerk "Bundesagentur für Arbeit" und enthalten neben der Kundennummer das Kürzel "BG".

 Der Kläger verlangte von der Beklagten, es künftig unterlassen, der Bank des Klägers Kenntnis von dessen Leistungsbezug nach dem SGB II durch Verwendung der Angaben "Bundesagentur für Arbeit" und "BG" im Überweisungsvermerk zu geben.

Die Herkunftsbezeichnung sei zu anonymisieren und die Kundennummer, die den Zusatz "BG" enthalte, durch eine "neutrale" Nummer zu ersetzen.

Nachdem der Beklagte im Laufe des Verfahrens dargelegt hatte, dass auch das Arbeitsentgelt für Bedienstete der Bundesagentur zum Teil mit dem Vermerk "Bundesagentur für Arbeit" überwiesen wird, beschränkte der Kläger sein Unterlassungsbegehren auf die Angabe "BG".

Das SG München hat seine Klage abgewiesen.

Das LSG München hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das LSG München hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit schon keine Sozialdaten auf dem Überweisungsvermerk offenbart.

Die Angabe "Bundesagentur für Arbeit" sei als solche noch nicht aussagekräftig.

Die Kundennummer als fortlaufende Zahl zusammen mit "BG" enthalte ebenfalls keine erkennbaren Informationen über den einzelnen Leistungsempfänger.

Es sei nicht sofort offensichtlich, dass eine Bedarfsgemeinschaft nach den Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch gemeint ist.

Gericht/Institution:Bayerisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:12.09.2013
Entscheidungsdatum:17.06.2013
Aktenzeichen:L 7 AS 48/13
Quelle: juris

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130012292&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/09/uberweisungsvermerk-hartz-iv-empfanger.html

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