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Und wieder mal die Bayern- Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es keine Anhaltspunkte Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 07.05.2012,- L 11 AS 292/12 B PKH -
Die ab 01.01.2011 anzuwendenden
Regelbedarfe werden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen
und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII)
vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453 ff) festgelegt. Gerichte sind an das
Gesetz gebunden (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 Grundgesetz - GG -).
Bei
einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und Verfassung kann sich
ein Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß
Art 100 Abs 1 GG dem BVerfG vorlegen. Dies aber kommt nur dann in
Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des
einfaches Gesetzes überzeugt ist (Jarass/Pieroth, GG, Art 100 Rdnr 10).
Für
eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es nach
Auffassung des Senates keine Anhaltspunkte (vgl. dazu Beschluss des
Senats vom 12.10.2011 - L 11 AS 686/11 B PKH - sowie vom 08.02.2012 - L
11 AS 49/12 B PKH - mwN).
Wie sich aus der Begründung des
Regelbedarfs- und Ermittlungsgesetzes (BT-Drucks 17/3404 S. 42 ff)
ergibt, hat sich der Gesetzgeber sehr genau an die Vorgaben der Urteile
des BVerfG gehalten. Dieses hat dem Gesetzgeber auferlegt, die zur
Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten
Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen zu legen (vgl.
dazu auch LSG Baden Württemberg, Urteil vom 10.06.2011 - L 12 AS 1077/11
-), die erforderlichen Wertungen hat der parlamentarische Gesetzgeber
vorzunehmen. Die materielle Kontrolle des Gestaltungsspielraumes des
Gesetzgebers beschränkt sich daher darauf, ob die Leistungen evident
unzureichend sind (LSG Baden Württemberg aaO).
Der vom
Gesetzgeber festgelegte Regelbedarf von 364,00 EUR kann zur Sicherung
eines menschenwürdigen Existenzminimums eines Alleinstehenden nicht als
evident unzureichend angesehen werden. Der Gesetzgeber hat sich zur
Festlegung des Regelbedarfes des Statistikmodells bedient. Dies ist vom
BVerfG ebenso wenig beanstandet worden wie die Tatsache, dass die in den
einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
erfassten Ausgaben nicht vollständig, sondern als
regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz
(oder auch gar nicht) in die Bemessung der Regelleistung einfließen.
Allerdings muss der jeweilige Abschlag sachlich gerechtfertigt sein.
Die
wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, hat
der Gesetzgeber sachgerecht und vertretbar zu treffen. Kürzungen von
Positionen und Teilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer entsprechenden Grundlage. Der
Gesetzgeber darf Ausgaben, welche die Referenzgruppe tätigt, nur dann
als nicht relevant einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig
gedeckt werden oder zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig
sind (vgl. LSG Baden Württemberg aaO).
Die
Verbrauchsausgaben u.a. für alkoholische Getränke z.B. durfte der
Gesetzgeber vertretbar nicht dem physischen Existenzminimum zurechnen,
da alkoholische Getränke Drogen darstellen und nicht zum unablässigen
Grundbedarf gehören. Zum Ausgleich der mit dem alkoholischen Getränken
verbundenen Flüssigkeitsmenge hat der Gesetzgeber diese durch
alkoholfreie Getränke ersetzt und die entsprechenden Verbrauchsausgaben
für Mineralwasser in Höhe von 2,99 EUR berücksichtigt (BT-Drucks 17/3404
S. 53; vgl. hierzu auch LSG Baden Württemberg aaO). Einen
Teilhabeaspekt durch den Genuss von alkoholischen Getränken kann der
Senat nicht erkennen (so aber SG Berlin aaO RdNr 114).
Auch die
Auswahl der Vergleichsgruppe hat der Gesetzgeber zutreffend vorgenommen,
die Auswahl einer anderen Vergleichsgruppe diesbezüglich mag - dem
Kläger bzw dem SG Berlin - als sinnvoll erscheinen, jedoch hat der
Gesetzgeber diesbezüglich einen Gestaltungsspielraum. Bei der Auswahl
der Referenzgruppe hat der Gesetzgeber lediglich Zirkelschlüsse zu
vermeiden. Dieses vom BVerfG ihm aufgelegte Gebot hat er beachtet. Er
hat Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach
dem SGB II bzw. SGB XII liegen, nicht in die Referenzgruppe
aufgenommen. Im Übrigen ist es allein die Entscheidung des Gesetzgebers,
ob er auch diejenigen Haushalte aus der Referenzgruppe herausnehmen
will, die über ein - wenn auch geringes - zusätzliches Einkommen
verfügen.
Wie Fälle "verdeckte Armut" entsprechend
berücksichtigt werden sollten, ist dem Senat derzeit nicht
nachvollziehbar, wobei der Gesetzgeber jedoch beabsichtigt, die
Abgrenzung der Referenzhaushalte weiter zu entwickeln (vgl. zum Ganzen
u.a. LSG Baden Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - L 12 AS 3445/11 -;
Mogwitz in ZFSH SGB 2011, 323 ff; Groth in NZS 2011, 571 ff).
Auch
die Ausführungen im Urteil des SG Berlin, der Finanzbedarf für
langlebige Gebrauchsgüter sei nicht zutreffend ermittelt worden, kann
nicht durchgreifen. Vielmehr haben 4 Gruppen jeweils über ein Quartal,
insgesamt also kontinuierlich über 1 Jahr lang, ihre Verbrauchsausgaben
in einem Haushaltsbuch aufgezeichnet, (vgl. Mogwitz aaO). Es erschließt
sich dem Senat nicht, weshalb hierdurch die Ausgaben für langlebige
Gebrauchsgüter nicht berücksichtigt sein sollten.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152206
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/und-wieder-mal-die-bayern-fur-eine.html
Von Bayern ist nichts
anderes zu erwarten die Masse der anderen Sozialgerichte im Bezug auf
den neuen Regelsatz wird ihnen in der
Zukunft schön den Kopf .waschen
Gruß Willi S
Regelbedarfe werden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen
und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII)
vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453 ff) festgelegt. Gerichte sind an das
Gesetz gebunden (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 Grundgesetz - GG -).
Bei
einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und Verfassung kann sich
ein Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß
Art 100 Abs 1 GG dem BVerfG vorlegen. Dies aber kommt nur dann in
Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des
einfaches Gesetzes überzeugt ist (Jarass/Pieroth, GG, Art 100 Rdnr 10).
Für
eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es nach
Auffassung des Senates keine Anhaltspunkte (vgl. dazu Beschluss des
Senats vom 12.10.2011 - L 11 AS 686/11 B PKH - sowie vom 08.02.2012 - L
11 AS 49/12 B PKH - mwN).
Wie sich aus der Begründung des
Regelbedarfs- und Ermittlungsgesetzes (BT-Drucks 17/3404 S. 42 ff)
ergibt, hat sich der Gesetzgeber sehr genau an die Vorgaben der Urteile
des BVerfG gehalten. Dieses hat dem Gesetzgeber auferlegt, die zur
Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten
Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen zu legen (vgl.
dazu auch LSG Baden Württemberg, Urteil vom 10.06.2011 - L 12 AS 1077/11
-), die erforderlichen Wertungen hat der parlamentarische Gesetzgeber
vorzunehmen. Die materielle Kontrolle des Gestaltungsspielraumes des
Gesetzgebers beschränkt sich daher darauf, ob die Leistungen evident
unzureichend sind (LSG Baden Württemberg aaO).
Der vom
Gesetzgeber festgelegte Regelbedarf von 364,00 EUR kann zur Sicherung
eines menschenwürdigen Existenzminimums eines Alleinstehenden nicht als
evident unzureichend angesehen werden. Der Gesetzgeber hat sich zur
Festlegung des Regelbedarfes des Statistikmodells bedient. Dies ist vom
BVerfG ebenso wenig beanstandet worden wie die Tatsache, dass die in den
einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
erfassten Ausgaben nicht vollständig, sondern als
regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz
(oder auch gar nicht) in die Bemessung der Regelleistung einfließen.
Allerdings muss der jeweilige Abschlag sachlich gerechtfertigt sein.
Die
wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, hat
der Gesetzgeber sachgerecht und vertretbar zu treffen. Kürzungen von
Positionen und Teilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer entsprechenden Grundlage. Der
Gesetzgeber darf Ausgaben, welche die Referenzgruppe tätigt, nur dann
als nicht relevant einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig
gedeckt werden oder zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig
sind (vgl. LSG Baden Württemberg aaO).
Die
Verbrauchsausgaben u.a. für alkoholische Getränke z.B. durfte der
Gesetzgeber vertretbar nicht dem physischen Existenzminimum zurechnen,
da alkoholische Getränke Drogen darstellen und nicht zum unablässigen
Grundbedarf gehören. Zum Ausgleich der mit dem alkoholischen Getränken
verbundenen Flüssigkeitsmenge hat der Gesetzgeber diese durch
alkoholfreie Getränke ersetzt und die entsprechenden Verbrauchsausgaben
für Mineralwasser in Höhe von 2,99 EUR berücksichtigt (BT-Drucks 17/3404
S. 53; vgl. hierzu auch LSG Baden Württemberg aaO). Einen
Teilhabeaspekt durch den Genuss von alkoholischen Getränken kann der
Senat nicht erkennen (so aber SG Berlin aaO RdNr 114).
Auch die
Auswahl der Vergleichsgruppe hat der Gesetzgeber zutreffend vorgenommen,
die Auswahl einer anderen Vergleichsgruppe diesbezüglich mag - dem
Kläger bzw dem SG Berlin - als sinnvoll erscheinen, jedoch hat der
Gesetzgeber diesbezüglich einen Gestaltungsspielraum. Bei der Auswahl
der Referenzgruppe hat der Gesetzgeber lediglich Zirkelschlüsse zu
vermeiden. Dieses vom BVerfG ihm aufgelegte Gebot hat er beachtet. Er
hat Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach
dem SGB II bzw. SGB XII liegen, nicht in die Referenzgruppe
aufgenommen. Im Übrigen ist es allein die Entscheidung des Gesetzgebers,
ob er auch diejenigen Haushalte aus der Referenzgruppe herausnehmen
will, die über ein - wenn auch geringes - zusätzliches Einkommen
verfügen.
Wie Fälle "verdeckte Armut" entsprechend
berücksichtigt werden sollten, ist dem Senat derzeit nicht
nachvollziehbar, wobei der Gesetzgeber jedoch beabsichtigt, die
Abgrenzung der Referenzhaushalte weiter zu entwickeln (vgl. zum Ganzen
u.a. LSG Baden Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - L 12 AS 3445/11 -;
Mogwitz in ZFSH SGB 2011, 323 ff; Groth in NZS 2011, 571 ff).
Auch
die Ausführungen im Urteil des SG Berlin, der Finanzbedarf für
langlebige Gebrauchsgüter sei nicht zutreffend ermittelt worden, kann
nicht durchgreifen. Vielmehr haben 4 Gruppen jeweils über ein Quartal,
insgesamt also kontinuierlich über 1 Jahr lang, ihre Verbrauchsausgaben
in einem Haushaltsbuch aufgezeichnet, (vgl. Mogwitz aaO). Es erschließt
sich dem Senat nicht, weshalb hierdurch die Ausgaben für langlebige
Gebrauchsgüter nicht berücksichtigt sein sollten.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152206
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/und-wieder-mal-die-bayern-fur-eine.html
Von Bayern ist nichts
anderes zu erwarten die Masse der anderen Sozialgerichte im Bezug auf
den neuen Regelsatz wird ihnen in der
Zukunft schön den Kopf .waschen
Gruß Willi S
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