Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hochwasser: Wichtige Informationen für Hartz IV-Empfänger

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Beitrag von Willi Schartema Mo 10 Jun 2013 - 10:59

Gemeinsame Presseinformation der Bundesagentur für Arbeit (BA),
des Deutschen Städtetages (DST) und des Deutschen Landkreistages (DLT)


Bundesweit sind hunderttausende Menschen vom Hochwasser betroffen.
Ebenso viele zeigen sich solidarisch und helfen in den Krisenregionen.
Ein Ausnahmezustand, der sich auch auf die Arbeit der Jobcenter
auswirkt. Dazu geben BA, DST und DLT für Arbeitslosengeld II-Bezieher
folgende Hinweise:

  • Soforthilfen, die ausdrücklich dazu dienen, Schäden durch das
    Hochwasser zu beseitigen, werden nicht auf das Arbeitslosengeld II
    angerechnet.
  • Wurde durch die Flut Hausrat zerstört, können die Jobcenter die
    Kosten für die erneute (Erst-)Ausstattung der Wohnung übernehmen.
    Voraussetzung dafür ist, dass diese Kosten weder durch eine Versicherung
    noch durch ein anderweitiges Nothilfeprogramm erstattet werden. Hausrat
    umfasst beispielsweise Möbel, Lampen, Haushaltsgeräte und alle
    Gegenstände, die üblicherweise eine normale Haushaltsführung
    ermöglichen.
  • Für die Dauer einer Helfertätigkeit im Rahmen des Hochwassers
    bestehen keine Meldepflicht und keine zwingende Notwendigkeit, eine
    angebotene Maßnahme oder Beschäftigung anzunehmen.
  • Ist die Wahrnehmung eines Meldetermins aufgrund des Hochwassers
    nicht möglich, treten keine Sanktionen ein. Vorab wäre eine telefonische
    Absage hilfreich, damit die Gesprächszeit neu vergeben werden kann.
  • Sollten Jobcenter selbst direkt vom Hochwasser betroffen sein, gehen
    für Kunden des Jobcenters keine Ansprüche verloren. Es kann jedoch in
    der Bearbeitung zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Laufende Zahlungen
    sind nicht betroffen.

Folgen Sie der Bundesagentur für Arbeit auf Twitter.


Bundesagentur für ArbeitStand 06.06.2013

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/hochwasser-wichtige-informationen-fur.html

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