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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH
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100513
BGH: Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen
zu BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - XII ZB 192/11.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=64027&linked=pm
Ein Unterhaltsschuldner ist nicht befugt, gegen die
auf Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten
Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen.
Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 08.05.2013 hervor.
Durch das Aufrechnungsverbot sollen nicht nur die
wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die
Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für
das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten, heißt es in
der Begründung des Gerichts (Az.: XII ZB 192/11).
Widerspruch
gegen Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts
Der BGH hat jetzt die Rechtsbeschwerde des
Antragsgegners zurückgewiesen.
Werden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, geht dessen Unterhaltsanspruch kraft
Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über.
Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit
privaten Forderungen aufzurechnen, knüpfe zwar an den zivilprozessualen
Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO an, den ein Sozialleistungsträger -
anders als der Unterhaltsberechtigte - nicht benötige.
Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die
wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die
Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für
das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten, stellte der BGH
klar.
Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf
das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei,
den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von
Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private
Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit
beizutreiben. Dies widerspreche auch dem Grundsatz des Nachrangs von
Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Quelle:
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/bgh-keine-aufrechnung-gegen.html
Willi S
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=64027&linked=pm
Ein Unterhaltsschuldner ist nicht befugt, gegen die
auf Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten
Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen.
Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 08.05.2013 hervor.
Durch das Aufrechnungsverbot sollen nicht nur die
wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die
Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für
das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten, heißt es in
der Begründung des Gerichts (Az.: XII ZB 192/11).
Widerspruch
gegen Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts
Der BGH hat jetzt die Rechtsbeschwerde des
Antragsgegners zurückgewiesen.
Werden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, geht dessen Unterhaltsanspruch kraft
Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über.
Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit
privaten Forderungen aufzurechnen, knüpfe zwar an den zivilprozessualen
Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO an, den ein Sozialleistungsträger -
anders als der Unterhaltsberechtigte - nicht benötige.
Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die
wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die
Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für
das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten, stellte der BGH
klar.
Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf
das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei,
den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von
Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private
Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit
beizutreiben. Dies widerspreche auch dem Grundsatz des Nachrangs von
Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Quelle:
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/bgh-keine-aufrechnung-gegen.html
Willi S
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