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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BGH: Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen

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100513

Beitrag 

BGH: Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen  Empty BGH: Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen




zu BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - XII ZB 192/11.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=64027&linked=pm

Ein Unterhaltsschuldner ist nicht befugt, gegen die
auf Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten
Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen.



Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 08.05.2013 hervor.


Durch das Aufrechnungsverbot sollen nicht nur die
wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die
Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für
das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten, heißt es in
der Begründung des Gerichts (Az.: XII ZB 192/11).


Widerspruch
gegen Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts



Der BGH hat jetzt die Rechtsbeschwerde des
Antragsgegners zurückgewiesen.



Werden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, geht dessen Unterhaltsanspruch kraft
Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über.


Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit
privaten Forderungen aufzurechnen, knüpfe zwar an den zivilprozessualen
Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO an, den ein Sozialleistungsträger -
anders als der Unterhaltsberechtigte - nicht benötige.


Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die
wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die
Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für
das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten, stellte der BGH
klar.


Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf
das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei,
den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von
Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private
Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit
beizutreiben. Dies widerspreche auch dem Grundsatz des Nachrangs von
Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.


Quelle:


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/bgh-keine-aufrechnung-gegen.html

Willi S
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