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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Ein höherer Regelleistungsbedarf ergibt sich für die Hilfebedürftige nach dem SGB 2 auch nicht aus der Verfassung
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Ein höherer Regelleistungsbedarf ergibt sich für die Hilfebedürftige nach dem SGB 2 auch nicht aus der Verfassung
So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.03.2013 - L 2 AS 606/12 B rechtskräftig.
Hierbei
ist nicht zu verkennen, dass in der Regel Erfolgsaussichten zu bejahen
sind, wenn sich in dem Rechtsstreit rechtliche und speziell
verfassungsrechtliche Fragen von erheblicher Tragweite stellen (vgl.
BVerfG v. 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97 , Rn. 11).
Dies gilt aber
dann nicht, wenn sich die Fragen schon aus bereits ergangener
Rechtsprechung des BVerfG beantworten lassen und sich anhand dieser
Rechtssprechung feststellen lässt, dass hinreichende Erfolgsaussichten
zu verneinen sind.
Dies ist hier – bezogen auf die Festsetzung des Regelleistungsbedarfs für erwachsene Leistungsberechtigte der Fall.
Ob
die Neuregelung auch der speziellen Bedarfsproblematik bei Kindern und
Jugendlichen gerecht wird, bedarf einer gesonderten, eingehenden
Prüfung.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/ein-hoherer-regelleistungsbedarf-ergibt.html
Willi S
Hierbei
ist nicht zu verkennen, dass in der Regel Erfolgsaussichten zu bejahen
sind, wenn sich in dem Rechtsstreit rechtliche und speziell
verfassungsrechtliche Fragen von erheblicher Tragweite stellen (vgl.
BVerfG v. 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97 , Rn. 11).
Dies gilt aber
dann nicht, wenn sich die Fragen schon aus bereits ergangener
Rechtsprechung des BVerfG beantworten lassen und sich anhand dieser
Rechtssprechung feststellen lässt, dass hinreichende Erfolgsaussichten
zu verneinen sind.
Dies ist hier – bezogen auf die Festsetzung des Regelleistungsbedarfs für erwachsene Leistungsberechtigte der Fall.
Ob
die Neuregelung auch der speziellen Bedarfsproblematik bei Kindern und
Jugendlichen gerecht wird, bedarf einer gesonderten, eingehenden
Prüfung.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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