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LSG Hessen: Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für 2011 entspricht den Vorgaben des BSG

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Beitrag von Willi Schartema Di 2 Apr 2013 - 12:30

1 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2013 - L 7 AS 78/12


1.
Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der
angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für
2011 entspricht den Vorgaben des BSG (ständige Rspr. des BSG seit dem
Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231).

2.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Landkreis Waldeck-Frankenberg
kann der gesamte Landkreis als abstrakter Vergleichsraum herangezogen
werden. Der gesamte Landkreis präsentiert sich als homogener Lebensraum,
da es keine Oberzentren gibt und keine signifikant bessere oder
schlechtere Infrastruktur in einzelnen Gegenden.


3. Die Bildung dreier Mietobergrenzen abhängig vom Bodenrichtwert im Vergleichsraum ist nicht zu beanstanden.

Anmerkung zum Urteil:

Ein Anspruch der auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten ergibt sich zunächst - nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.


Zwar sind Leistungen für
Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach einem Umzug
über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus nicht auf die
Aufwendungen am bisherigen Wohnort begrenzt (Lang/Link, in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 47b).


Die
Zeitspanne, in welcher auch unangemessene Kosten übernommen werden,
dient außerdem der Überbrückung der für das Suchen einer neuen
Unterkunft erforderlichen Zeit.


Die Anwendung dieser Norm setzt zwingend Kostensenkungsbemühungen, die nicht unmittelbar zum Erfolg führen, voraus.

Die Kläger bemühten sich jedoch nicht um eine günstigere Wohnung, so dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine Anwendung findet.


Der Beitrag wurde erstellt vom langjährigen Sozialberater des Sozialrechtsexperten - Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/lsg-hessen-das-konzept-des-landkreises.html

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Beitrag von Willi Schartema Do 4 Apr 2013 - 9:49

Willi Schartema schrieb:1 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2013 - L 7 AS 78/12


1.
Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der
angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für
2011 entspricht den Vorgaben des BSG (ständige Rspr. des BSG seit dem
Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231).

2.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Landkreis Waldeck-Frankenberg
kann der gesamte Landkreis als abstrakter Vergleichsraum herangezogen
werden. Der gesamte Landkreis präsentiert sich als homogener Lebensraum,
da es keine Oberzentren gibt und keine signifikant bessere oder
schlechtere Infrastruktur in einzelnen Gegenden.


3. Die Bildung dreier Mietobergrenzen abhängig vom Bodenrichtwert im Vergleichsraum ist nicht zu beanstanden.

Anmerkung zum Urteil:

Ein Anspruch der auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten ergibt sich zunächst - nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.


Zwar sind Leistungen für
Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach einem Umzug
über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus nicht auf die
Aufwendungen am bisherigen Wohnort begrenzt (Lang/Link, in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 47b).


Die
Zeitspanne, in welcher auch unangemessene Kosten übernommen werden,
dient außerdem der Überbrückung der für das Suchen einer neuen
Unterkunft erforderlichen Zeit.


Die Anwendung dieser Norm setzt zwingend Kostensenkungsbemühungen, die nicht unmittelbar zum Erfolg führen, voraus.

Die Kläger bemühten sich jedoch nicht um eine günstigere Wohnung, so dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine Anwendung findet.


Der Beitrag wurde erstellt vom langjährigen Sozialberater des Sozialrechtsexperten - Detlef Brock.

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Hartz IV: Die angemessene Mietobergrenze ist nach einem schlüssigen
Konzept zu ermitteln - Über ein solches Konzept verfügt der Landkreis
Waldeck-Frankenberg, nicht aber die Stadt Offenbach







Hartz-IV-Empfänger erhalten Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten, soweit diese angemessen sind.

Die angemessene Mietobergrenze ist nach einem schlüssigen Konzept zu ermitteln.

Über ein solches Konzept verfügt der Landkreis Waldeck-Frankenberg, nicht aber die Stadt Offenbach.

Dies entschied der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in zwei heute veröffentlichten Urteilen.

Einfacher Mietspiegel allein genügt nicht


Die
Darmstädter Richter entschieden, dass für die Ermittlung der
Mietobergrenzen der von der Stadt Offenbach zugrunde gelegte einfache
Mietspiegel 2006 bzw. 2008 unzureichend ist.


Denn dieser gebe keine
Auskunft über tatsächlich freie Wohnungen mit einfachem Standard und
deren Mietpreis. Daher sei das Konzept der Stadt Offenbach aus dem Jahr
2006, nebst Fortschreibung 2009, das maßgeblich auf diesen Mietspiegel
abstellt, unzureichend.


Landkreis Waldeck-Frankenberg mit schlüssigem Konzept


Die aufwendigen
Ermittlungen des Landkreises Waldeck-Frankenberg hingegen erfüllten die
rechtlichen Vorgaben an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der
angemessenen Mietobergrenze.


Denn der Landkreis habe
neben den Bestandsmieten auch die Mietangebote ermittelt. So seien unter
anderem Zeitungs- und Internetannoncen ausgewertet und die Eigentümer
hinsichtlich der aktuellen Mietdaten befragt worden.

Hinweise zur Rechtslage


§ 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
anerkannt, soweit diese angemessen sind. (.)

Hessisches Landessozialgericht, Urteile vom 15.02.2013,


Az.: L 7 AS 78/12 zu Landkreis Waldeck-Frankenberg (S.dazu den Beitrag des Sozialrechtsexperten) und

Az.: L 7 SO 43/10 zu Stadt Offenbach(S. dazu Beitrag des Sozialrechtsexperten)


Quelle:

Hinweis:

Die Mietobergrenze
ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden
Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die
Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden,
denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz
1 SGB II in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis
"Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu
befriedigen (vgl. Krauß in: Hauck/Noftz, Kommentar, SGB II, § 22 Rn. 2;
Berlit, in: LPK, SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 40).


Sein
Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte, angemessene
Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden,
dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum
eine "angemessene" Wohnung anzumieten.


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LSG Hessen: Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für 2011 entspricht den Vorgaben des BSG  Empty Re: LSG Hessen: Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für 2011 entspricht den Vorgaben des BSG

Beitrag von Willi Schartema Do 4 Apr 2013 - 9:59

Willi Schartema schrieb:
Willi Schartema schrieb:1 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2013 - L 7 AS 78/12


1.
Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der
angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für
2011 entspricht den Vorgaben des BSG (ständige Rspr. des BSG seit dem
Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231).

2.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Landkreis Waldeck-Frankenberg
kann der gesamte Landkreis als abstrakter Vergleichsraum herangezogen
werden. Der gesamte Landkreis präsentiert sich als homogener Lebensraum,
da es keine Oberzentren gibt und keine signifikant bessere oder
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3. Die Bildung dreier Mietobergrenzen abhängig vom Bodenrichtwert im Vergleichsraum ist nicht zu beanstanden.

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abstellt, unzureichend.


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Az.: L 7 AS 78/12 zu Landkreis Waldeck-Frankenberg (S.dazu den Beitrag des Sozialrechtsexperten) und

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Quelle:

Hinweis:

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ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden
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Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden,
denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz
1 SGB II in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis
"Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu
befriedigen (vgl. Krauß in: Hauck/Noftz, Kommentar, SGB II, § 22 Rn. 2;
Berlit, in: LPK, SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 40).


Sein
Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte, angemessene
Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden,
dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum
eine "angemessene" Wohnung anzumieten.


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