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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt vor, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich aufhält
Nach Sinn und Zweck des
SGB II ist für die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes zwar in erster
Linie an den tatsächlichen Aufenthalt anzuknüpfen, da einerseits das
Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Leistungsberechtigung -
anders als das SGB III - nicht von der Frage der Verfügbarkeit abhängig
macht, andererseits der erwerbsfähige Hilfsbedürftige für die
Leistungsträger in berechenbarer Weise erreichbar sein muss, um eine
Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten.
Der Begriff des
gewöhnlichen Aufenthalts ist jedoch nicht mit dem Begriff "ständige
Anwesenheit" gleichzusetzen, da lediglich eine Abwesenheit von längerer
Dauer, mit der Absicht nicht mehr an den bisherigen Ort des gewöhnlichen
Aufenthaltes zurückzukehren und der Verlagerung des Schwerpunktes der
Lebensbeziehungen dazu führt, dass ein bisheriger gewöhnlicher
Aufenthalt beendet und ein neuer Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes
begründet wird.
So die Meinung des LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10.
Ein gewöhnlicher
Aufenthalt wird daher nicht durch einen absehbar vorübergehenden und
überschaubaren Aufenthalt an einem anderen Ort - wie vorliegend -
unterbrochen.
Erwerbsfähige
Leistungsberechtigte, die mit denen ihnen zur Verfügung stehenden
Verkehrsmitteln den Jobcenter von ihrem aktuellen, außerhalb des
Wohnsitz liegenden Aufenthaltsortes regelmäßig nicht innerhalb von 75
Minuten erreichen können, halten sich außerhalb des zeit- und ortsnahen
Bereiches iSv § 7 Abs 4a SGB II auf.
Kehrt
der Leistungsberechtigte nur an ganz vereinzelten Tagen an seinen
Wohnsitz zurück und sind diese dem Jobcenter nicht bekannt und im
Einzelnen auch nicht konkret aufklärbar, besteht der Leistungsausschluss
durchgehend.
Hat
der Leistungsbezieher selbst um das "Einfrieren" weiterer
Vermittlungstätigkeiten, ein Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs für
die gesamte Zeitdauer anzunehmen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/leistungsausschluss-nach-7-abs-4a-sgb.html
Willi S
SGB II ist für die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes zwar in erster
Linie an den tatsächlichen Aufenthalt anzuknüpfen, da einerseits das
Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Leistungsberechtigung -
anders als das SGB III - nicht von der Frage der Verfügbarkeit abhängig
macht, andererseits der erwerbsfähige Hilfsbedürftige für die
Leistungsträger in berechenbarer Weise erreichbar sein muss, um eine
Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten.
Der Begriff des
gewöhnlichen Aufenthalts ist jedoch nicht mit dem Begriff "ständige
Anwesenheit" gleichzusetzen, da lediglich eine Abwesenheit von längerer
Dauer, mit der Absicht nicht mehr an den bisherigen Ort des gewöhnlichen
Aufenthaltes zurückzukehren und der Verlagerung des Schwerpunktes der
Lebensbeziehungen dazu führt, dass ein bisheriger gewöhnlicher
Aufenthalt beendet und ein neuer Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes
begründet wird.
So die Meinung des LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10.
Ein gewöhnlicher
Aufenthalt wird daher nicht durch einen absehbar vorübergehenden und
überschaubaren Aufenthalt an einem anderen Ort - wie vorliegend -
unterbrochen.
Erwerbsfähige
Leistungsberechtigte, die mit denen ihnen zur Verfügung stehenden
Verkehrsmitteln den Jobcenter von ihrem aktuellen, außerhalb des
Wohnsitz liegenden Aufenthaltsortes regelmäßig nicht innerhalb von 75
Minuten erreichen können, halten sich außerhalb des zeit- und ortsnahen
Bereiches iSv § 7 Abs 4a SGB II auf.
Kehrt
der Leistungsberechtigte nur an ganz vereinzelten Tagen an seinen
Wohnsitz zurück und sind diese dem Jobcenter nicht bekannt und im
Einzelnen auch nicht konkret aufklärbar, besteht der Leistungsausschluss
durchgehend.
Hat
der Leistungsbezieher selbst um das "Einfrieren" weiterer
Vermittlungstätigkeiten, ein Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs für
die gesamte Zeitdauer anzunehmen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
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Willi S
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