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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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Sozialhilfeträger muss Aufenthaltsraum für Pflegekräfte bezahlen - 8. Senat des Bundessozialgericht stärkt Arbeitgebermodell nach SGB 12
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte
behinderter und pflegebedürftige Menschen gestärkt, die sich ihre Versorgung
selbst organisieren.
Bei einer Betreuung rund um die Uhr muss im Rahmen
dieses sogenannten Arbeitgebermodells die Sozialhilfe auch für die Kosten eines
Aufenthaltsraums für die Pflegekräfte aufkommen, wie das BSG am Donnerstag in
Kassel entschied. (Az: B
8 SO 1/12 R).
Dazu äusserte sich der 8. Senat des BSG wie folgt:
" Ergeben sich Kosten für die Wohnung
notwendigerweise im Zusammenhang mit erbrachten Hilfen zur Pflege und wird der
Inhalt der Leistung - wie beim gesetzlich privilegierten Arbeitgebermodell,
dessen konkrete Ausgestaltung grundsätzlich dem zu Pflegenden überlassen
bleiben muss - von den Regelungen über Pflegeleistungen erfasst, erfordert das
Leistungsziel wegen der notwendigen Verknüpfung anteiliger Unterkunftskosten
mit der Pflege die Anwendung der günstigeren Vorschriften über die
Berücksichtigung von Einkommen nach den § § 85 ff SGB XII."
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/sozialhilfetrager-muss-aufenthaltsraum.html
Willi S
behinderter und pflegebedürftige Menschen gestärkt, die sich ihre Versorgung
selbst organisieren.
Bei einer Betreuung rund um die Uhr muss im Rahmen
dieses sogenannten Arbeitgebermodells die Sozialhilfe auch für die Kosten eines
Aufenthaltsraums für die Pflegekräfte aufkommen, wie das BSG am Donnerstag in
Kassel entschied. (Az: B
8 SO 1/12 R).
Dazu äusserte sich der 8. Senat des BSG wie folgt:
" Ergeben sich Kosten für die Wohnung
notwendigerweise im Zusammenhang mit erbrachten Hilfen zur Pflege und wird der
Inhalt der Leistung - wie beim gesetzlich privilegierten Arbeitgebermodell,
dessen konkrete Ausgestaltung grundsätzlich dem zu Pflegenden überlassen
bleiben muss - von den Regelungen über Pflegeleistungen erfasst, erfordert das
Leistungsziel wegen der notwendigen Verknüpfung anteiliger Unterkunftskosten
mit der Pflege die Anwendung der günstigeren Vorschriften über die
Berücksichtigung von Einkommen nach den § § 85 ff SGB XII."
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/sozialhilfetrager-muss-aufenthaltsraum.html
Willi S
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