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LSG Halle: Arbeitslosengeld wie ein Richter?
Landessozialgericht
- Pressemitteilung Nr.: 002/2013
Halle, den 14. Februar 2013
(LSG LSA) Arbeitslosengeld wie ein Richter?
Keine fiktive Berechnung nach erzielbarem Einkommen
als Richter
Das LSG Halle hat zur Berechnung des
Arbeitslosengeldes eines Rechtsreferendars eine fiktive Leistungsbemessung abgelehnt
und entschieden, dass das Arbeitsentgelt maßgeblich ist, welches vor Abschluss
des juristischen Vorbereitungsdienstes erzielt worden ist.
Begründung:
Ein Rechtsreferendar beantragte nach bestandener
Zweiter Juristischer Staatsprüfung Arbeitslosengeld und verlangte eine fiktive
Berechnung nach einem erzielbaren Einkommen als Richter.
Das Arbeitsamt berechnete das Arbeitslosengeld aber
nach der im letzten Jahr der Ausbildung bezogenen Unterhaltsbeihilfe i.H.v. 900
€/Monat brutto. Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben.
Die Richter sahen keine gesetzliche Grundlage für die
beantragte fiktive Berechnung. Das Arbeitslosengeld müsse nach der
Unterhaltsbeihilfe berechnet werden.
Dagegen hat der Kläger mittlerweile
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt, über die noch
nicht entschieden ist.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Mai
2012, L 2 AL 82/09, nicht rechtskräftig
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/lsg-halle-arbeitslosengeld-wie-ein.html
Willi S
- Pressemitteilung Nr.: 002/2013
Halle, den 14. Februar 2013
(LSG LSA) Arbeitslosengeld wie ein Richter?
Keine fiktive Berechnung nach erzielbarem Einkommen
als Richter
Das LSG Halle hat zur Berechnung des
Arbeitslosengeldes eines Rechtsreferendars eine fiktive Leistungsbemessung abgelehnt
und entschieden, dass das Arbeitsentgelt maßgeblich ist, welches vor Abschluss
des juristischen Vorbereitungsdienstes erzielt worden ist.
Begründung:
Ein Rechtsreferendar beantragte nach bestandener
Zweiter Juristischer Staatsprüfung Arbeitslosengeld und verlangte eine fiktive
Berechnung nach einem erzielbaren Einkommen als Richter.
Das Arbeitsamt berechnete das Arbeitslosengeld aber
nach der im letzten Jahr der Ausbildung bezogenen Unterhaltsbeihilfe i.H.v. 900
€/Monat brutto. Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben.
Die Richter sahen keine gesetzliche Grundlage für die
beantragte fiktive Berechnung. Das Arbeitslosengeld müsse nach der
Unterhaltsbeihilfe berechnet werden.
Dagegen hat der Kläger mittlerweile
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt, über die noch
nicht entschieden ist.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Mai
2012, L 2 AL 82/09, nicht rechtskräftig
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/lsg-halle-arbeitslosengeld-wie-ein.html
Willi S
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