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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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EU-Einwanderer in Deutschland: Hartz IV für alle?
Steht Einwanderern aus der Europäischen Union Hartz IV zu? Die
schwarz-gelbe Koalition sperrt sich dagegen. Doch ein Gericht könnte die
Bundesregierung zu mehr Großzügigkeit zwingen.
Weiterlesen: Hartz
IV: Gericht entscheidet über Sozialleistungen für EU-Ausländer - SPIEGEL ONLINE
S. dazu:
BSG:
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Terminvorschau Nr. 2/13 für den 30.01.2013
Anmerkung vom Team des Sozialrechtsexperten- Wie wird das BSG entscheiden
etwa so?
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
SGB II kann bei europarechtskonformer Auslegung nicht zur Anwendung kommen (
vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 18.12.2012 - L 7 AS 624/12 B ER), er
widerspricht nämlich dem europarechtlich eng ausgestalteten
Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 i.V.m. 70 VO (EG) 883/2004 - VO - (siehe
hierzu Schreiber, NZS 2012, 647 ff und in: ders./Wunder/Dern, VO (EG) Nr.
883/2004, Kommentar, 2012, Art. 70 Rn. 26 mit jeweils weiteren Nachweisen).
Dieses schließt eine Ungleichbehandlung aus Gründen
der Staatsangehörigkeit, wie dies bei § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II der Fall
ist, aus.
Das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 VO untersagt
jegliche auf die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU gestützte
Diskriminierung einer in den Geltungsbereich der VO fallenden Person in der
sozialen Sicherheit als Ausfluss des primärrechtlich in Art. 21 AEUV
verankerten Diskriminierungsverbotes unter EU-Bürgern (Eichenhofer in Fuchs, Europäisches
Sozialrecht, 5. Aufl., Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 1).
Es gebietet, die sozialrechtlich geschuldete Leistung
einem Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates unter denselben
Voraussetzungen zu gewähren wie dem Staatsangehörigen des zuständigen Staates
(Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 4 mwN).
Einbezogen in das Gleichbehandlungsgebot sind nach
Art. 3 Abs. 3 VO i.V.m. Anlage X Buchst. b zu Art. 70 VO ausdrücklich die
deutschen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für
Arbeitsuchende.
Eine Ungleichbehandlung wird auch nicht durch Art. 24
Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ermöglicht, denn diese gestattet nur,
Sozialhilfeleistungen auszuschließen. Es handelt sich jedoch bei den Leistungen
der Grundsicherung nach dem SGB II wegen ihrer Ausrichtung auf die
Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht um Leistungen der Sozialhilfe (siehe
auch LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 25. August 2010, Az.: L 7 AS 3769/10
B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2010, Az.: L 34 AS
1501/10 B ER).
Dieser Meinung sich aktuell anschließend LSG NRW,
Beschluss vom 17.01.2013 - L 7 AS 1224/12 B ER und vom 20.12.2012 - L 7 AS
2138/12 B ER.
Der Beitrag wurde erstellt vom Teammitglied Detlef
Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/eu-einwanderer-in-deutschland-hartz-iv.html
Willi S
schwarz-gelbe Koalition sperrt sich dagegen. Doch ein Gericht könnte die
Bundesregierung zu mehr Großzügigkeit zwingen.
Weiterlesen: Hartz
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S. dazu:
BSG:
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Terminvorschau Nr. 2/13 für den 30.01.2013
Anmerkung vom Team des Sozialrechtsexperten- Wie wird das BSG entscheiden
etwa so?
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
SGB II kann bei europarechtskonformer Auslegung nicht zur Anwendung kommen (
vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 18.12.2012 - L 7 AS 624/12 B ER), er
widerspricht nämlich dem europarechtlich eng ausgestalteten
Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 i.V.m. 70 VO (EG) 883/2004 - VO - (siehe
hierzu Schreiber, NZS 2012, 647 ff und in: ders./Wunder/Dern, VO (EG) Nr.
883/2004, Kommentar, 2012, Art. 70 Rn. 26 mit jeweils weiteren Nachweisen).
Dieses schließt eine Ungleichbehandlung aus Gründen
der Staatsangehörigkeit, wie dies bei § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II der Fall
ist, aus.
Das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 VO untersagt
jegliche auf die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU gestützte
Diskriminierung einer in den Geltungsbereich der VO fallenden Person in der
sozialen Sicherheit als Ausfluss des primärrechtlich in Art. 21 AEUV
verankerten Diskriminierungsverbotes unter EU-Bürgern (Eichenhofer in Fuchs, Europäisches
Sozialrecht, 5. Aufl., Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 1).
Es gebietet, die sozialrechtlich geschuldete Leistung
einem Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates unter denselben
Voraussetzungen zu gewähren wie dem Staatsangehörigen des zuständigen Staates
(Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 4 mwN).
Einbezogen in das Gleichbehandlungsgebot sind nach
Art. 3 Abs. 3 VO i.V.m. Anlage X Buchst. b zu Art. 70 VO ausdrücklich die
deutschen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für
Arbeitsuchende.
Eine Ungleichbehandlung wird auch nicht durch Art. 24
Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ermöglicht, denn diese gestattet nur,
Sozialhilfeleistungen auszuschließen. Es handelt sich jedoch bei den Leistungen
der Grundsicherung nach dem SGB II wegen ihrer Ausrichtung auf die
Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht um Leistungen der Sozialhilfe (siehe
auch LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 25. August 2010, Az.: L 7 AS 3769/10
B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2010, Az.: L 34 AS
1501/10 B ER).
Dieser Meinung sich aktuell anschließend LSG NRW,
Beschluss vom 17.01.2013 - L 7 AS 1224/12 B ER und vom 20.12.2012 - L 7 AS
2138/12 B ER.
Der Beitrag wurde erstellt vom Teammitglied Detlef
Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/eu-einwanderer-in-deutschland-hartz-iv.html
Willi S
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