Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV- Hat eine Alleinerziehende höheren Anspruch auf Kosten der Unterkunft?

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Hartz - Hartz IV- Hat eine Alleinerziehende höheren Anspruch auf Kosten der Unterkunft?  Empty Hartz IV- Hat eine Alleinerziehende höheren Anspruch auf Kosten der Unterkunft?

Beitrag von Willi Schartema Mo 17 Dez 2012 - 13:21

Definitiv nein, denn das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R wie folgt geurteilt:


Die in den
Wohnraumfördervorschriften der Länder vorgesehenen Erhöhungen der
Wohnungsgröße wegen personenbezogener Merkmale fließen nicht in die
Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietzinses ein (hier
Alleinerziehendenzuschlag;Fortführung der Entscheidung des 14. Senat des
BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R).



Derartige Merkmale sind
ausschließlich bei der konkreten Angemessenheit - im Rahmen der
Kostensenkungsobliegenheit - zu berücksichtigen.


Kosten der
Unterkunft nach dem SGB 2 können nur dann nach der Wohngeldtabelle unter
Berücksichtigung eines Zuschlags in Höhe von 10 vH festgesetzt werden,
wenn ein Ausfall der Ermittlungsmöglichkeiten im Hinblick auf die
abstrakt angemessenen Unterkunftskosten für den konkret bestimmten
Vergleichsraum festgestellt worden ist(ebenso BSG Urteil vom 22.3.2012 -
B 4 AS 16/11 R).



Anmerkung: BSG; Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R


Alleinerziehende haben
keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern,
denn die angemessene Wohnfläche für Hartz-IV-Empfänger richtet sich
grundsätzlich nach der Zahl der Bewohner.



Rechtstipp: Die Wohnungsgröße richtet sich nur nach der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 73/08, R 23).

Aktueller Hinweis:
Ab 2013 stellt das Taem des Sozialrechtsexperten einen neuen Blog zum
Informationsdienst im Netz zur Verfügung, Schwerpunkt wird das
Aufenthalts - und Ausländerrecht sein.



Schauen Sie jetzt schon
mal rein, die Testphase hat schon begonnen, aktuell wird im Blog dazu
gerade die Information erteilt, das ein syrischer Staatsbürger Anspruch
auf Sozialgeld haben kann, wenn seine Partnerin ALG II berechtigt ist
und sie beide in einer Bedarfsgemeinschaft leben.



Aufenthaltsrecht


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/hartz-iv-hat-eine-alleinerziehende.html

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