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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Laut eines aktuellen Urteils des Sozialgericht Detmold sind die Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte zu übernehmen, da diese nicht im Hartz IV-Regelsatz enthalten sind. Daher ist die Behörde dazu verpflichtet, die Kosten für eine Schülermonatsfahrte zus

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Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 12:24

zu übernehmen. Sozialgericht Detmold, (AZ: S 12 AS 126/07)

m konkreten Fall besuchen zwei Geschwister, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben die Oberstufe in einem Gymnasium. Die Schule
liegt rund 5 km vom Wohnort entfernt. Die Eltern beantragten daraufhin
eine Kostenübernahme der Schülerfahrkarte. Die Schülerfahrkarten kosten
monatlich 80 Euro. Doch die zuständige Arge lehnte ab. Die Kosten wären
im Arbeitslosengeld II Regelsatz enthalten, so die Arge. Dem
widersprachen die Sozialrichter. Die Kosten für Schüler-Monatsfahrkarten
können sehr unterschiedlich sein und eine Familie mit mehreren
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Kosten wären demnach eben nicht im Regelsatz enthalten, weil hier nicht
berücksichtigt wird, dass manche Familien mehrfach belastet wären.
Schließlich sei der Zugang zur Bildung die Grundlage einer
menschenwürdigen Existenz. (sb)

http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-kostenuebernahme-einer-schuelermonatskarte-1986.html

Gruß Willi S
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