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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jun 2018 - 9:26

Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )

1. Die geltend gemachten Kosten hat der Kläger aus der Regelleistung zu tragen. Es handelt sich insoweit weder um einen Sonderbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II noch um einen einmaligen Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB II. Bezüglich der ersten Anspruchsgrundlage scheitert eine Übernahme bereits daran, dass es sich bei den Kosten des Erbscheins nicht um einen laufenden Bedarf handelt. Die enumerativ aufgezählten Fallgruppen des § 24 Abs. 3 SGB II liegen zudem ebenso nicht vor.

2. Es liegt kein unabweisbarer Bedarf i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II vor, da davon ausgegangen werden muss, dass die Kosten des Erbscheins aus dem Nachlass getragen werden können.


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200533&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
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