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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
 Für die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung eines schwerbehinderten Schülers geht der Anspruch auf Übernahme der durch die Nachmittagsbegleitung entstehenden Kosten aus den §§ 19 Abs. 3, 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 92 Abs. 2  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
 Für die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung eines schwerbehinderten Schülers geht der Anspruch auf Übernahme der durch die Nachmittagsbegleitung entstehenden Kosten aus den §§ 19 Abs. 3, 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 92 Abs. 2  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
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» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
 Für die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung eines schwerbehinderten Schülers geht der Anspruch auf Übernahme der durch die Nachmittagsbegleitung entstehenden Kosten aus den §§ 19 Abs. 3, 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 92 Abs. 2  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Für die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung eines schwerbehinderten Schülers geht der Anspruch auf Übernahme der durch die Nachmittagsbegleitung entstehenden Kosten aus den §§ 19 Abs. 3, 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 92 Abs. 2

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 Für die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung eines schwerbehinderten Schülers geht der Anspruch auf Übernahme der durch die Nachmittagsbegleitung entstehenden Kosten aus den §§ 19 Abs. 3, 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 92 Abs. 2  Empty Für die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung eines schwerbehinderten Schülers geht der Anspruch auf Übernahme der durch die Nachmittagsbegleitung entstehenden Kosten aus den §§ 19 Abs. 3, 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 92 Abs. 2

Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Jan 2017 - 11:04

Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 EinglHVO hervor. Hiernach wird wesentlich behinderten Menschen Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Hinblick auf die Maßnahmenkosten ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt.
Sozialgericht Köln, Urteil vom 3. März 2016 (Az.: S 39 SO 177/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel    SGB XII

2. Im Zusammenhang mit der Begleitung eines behinderten Schülers zum Nachmittagsangebot seiner Grundschule hat festzustehen, dass diese Leistung geeignet und erforderlich ist, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sowie zur Erreichung spezifisch schulischer Ziele zu ermöglichen oder zu erleichtern. Eine lediglich mittelbare Förderung der Schulausbildung reicht hier nicht aus.

3. Maßnahmen außerhalb des Schulbetriebs und der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Unterrichtszeiten sind anerkennungsfähig, wenn die jeweilige Maßnahme die Verbesserung der schulischen Fähigkeiten des jungen behinderten Menschen zum Ziel haben. Erforderlich ist hier stets eine individuelle Betrachtung im konkreten Einzelfall.

4. An dieser Stelle hat festzustehen, dass der einzelne Schüler infolge seiner Behinderung einen spezifischen Förderbedarf hat, der sich von dem nichtbehinderter Schulkinder deutlich unterscheidet.

5. Dies ist dann der Fall, wenn ein Schüler infolge seiner behinderungsbedingten Einschränkungen im nicht barrierefreien Schulgelände damit Schwierigkeiten hat, Türen zu öffnen und Treppen zu steigen, oder längere Texte eigenständig in lesbarer Form zu schreiben und dem Unterricht nicht in dem Maße problemlos folgen kann wie nichtbehinderte Mitschüler, was lediglich durch eine besondere schulische Förderung kompensiert werden kann, wenn eine Nachmittagsbetreuung im häuslichen Bereich mit Nachteilen für seine kognitive und schulische Entwicklung verbunden ist.
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
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