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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
ohne - Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Übernahme notwendig werdender Umzugskosten ist es entsprechend § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz SGB II ohne jede Bedeutung, ob der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die eine Ortsveränderung  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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ohne - Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Übernahme notwendig werdender Umzugskosten ist es entsprechend § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz SGB II ohne jede Bedeutung, ob der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die eine Ortsveränderung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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ohne - Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Übernahme notwendig werdender Umzugskosten ist es entsprechend § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz SGB II ohne jede Bedeutung, ob der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die eine Ortsveränderung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Übernahme notwendig werdender Umzugskosten ist es entsprechend § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz SGB II ohne jede Bedeutung, ob der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die eine Ortsveränderung

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Beitrag von Willi Schartema Mi 28 Feb 2018 - 9:39

durchführende Person jemals Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat. § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz SGB II erhebt einen früheren Leistungsbezug nicht zu einer anspruchsbegründenden Voraussetzung, sondern stellt darauf ab, wo sich der abzutransportierende Hausrat befindet.
Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 24. Februar 2017 (Az.: S 24 AS 33/17 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Der Übernahme von Umzugskosten durch den SGB II-Träger steht nicht entgegen, wenn die vollkommen neu bezogene Unterkunft unangemessen teuer ist, aber die maßgebende Mietobergrenze um lediglich EUR 19,- monatlich überschritten wird. Bei einer Differenz ist davon auszugehen, dass diese Wohnung auch ohne ein weiteres Einkommen der Alg II beziehenden Person längerfristig gehalten werden kann.

Dazu auch Leitsatz RA Dirk Audörsch

1. Umzugskosten können auch nach einer erfolgten Ortsveränderung noch beantragt und übernommen werden!

2. Das Sozialgericht in Schleswig hat durch Beschluss vom 24.02.2017 einen Sozialleistungsträger gemäß SGB II (Hartz IV) aufgrund eines Eilverfahrens, welches durch die Anwaltkanzlei Audörsch geführt wurde, zur Übernahme der Umzugskosten einstweilen verpflichtet. Danach wurde diese Verpflichtung ausgesprochen, obgleich der Mietzins für die „neue“ Wohnung die Angemessenheitsgrenze geringfügig (€ 19,00) überschritten hat.

Quelle: https://westkuestenanwalt.com/page/3/

Rechtstipp: bestätigt vom LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 04.04.2017 - L 3 AS 35/17 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2319/
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