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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 3 Apr 2017 - 10:15

Sozialhilfeträger verlangt wird, im Eigentum des Vaters des Antragstellers steht, mit Darlehensverbindlichkeiten sowie mit einem zugunsten der Großmutter des Antragstellers bestellten, lebenslangen Wohnrechts belastet ist.
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Februar 2017 (Az.: L 9 SO 7/17 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. Diese Eigentümerverhältnisse, die dadurch maßgeblich gekennzeichnet sind, dass der Antragsteller weder selbst über diesen Vermögensgegenstand verfügen noch deshalb diesbezüglich auf seinen Vater in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Einfluss nehmen kann, dürfen nicht zu Lasten der für ihn vollkommen unstreitig erforderlichen Eingliederungshilfemaßnahme gehen.

3. In dieser Situation ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, bis zur Klärung der streitigen Rechtsfragen auf eine Aufnahme in die von ihm nachgesuchte Wohngruppe zu verzichten.
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2170/
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