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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Es besteht im Regelfall keine Pflicht des Antragstellers vor Erhebung einer Untätigkeitsklage eine Sachstandsanfrage an die beklagte Behörde zu richten, ( hier: auf Übernahme einer Nebenkostenforderung entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Eine solche  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Es besteht im Regelfall keine Pflicht des Antragstellers vor Erhebung einer Untätigkeitsklage eine Sachstandsanfrage an die beklagte Behörde zu richten, ( hier: auf Übernahme einer Nebenkostenforderung entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Eine solche  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Es besteht im Regelfall keine Pflicht des Antragstellers vor Erhebung einer Untätigkeitsklage eine Sachstandsanfrage an die beklagte Behörde zu richten, ( hier: auf Übernahme einer Nebenkostenforderung entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Eine solche  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Es besteht im Regelfall keine Pflicht des Antragstellers vor Erhebung einer Untätigkeitsklage eine Sachstandsanfrage an die beklagte Behörde zu richten, ( hier: auf Übernahme einer Nebenkostenforderung entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Eine solche

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Beitrag von Willi Schartema Mo 21 Nov 2016 - 8:32

Pflicht kann nur beim Vorliegen besonderer Umstände in Betracht kommen (so auch: SG Köln, Beschluss vom 22.05.2014, Az. S 20 AS 4534/13).
SG Bremen, Beschluss, vom 13. November 2016 - S 21 AS 231/15
Leitsatz ( Redakteur )


2. Dementsprechend hat die beklagte Behörde im Regelfall trotz fehlender Sachstandsanfrage die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen, wenn die Untätigkeitsklage zulässig gewesen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188895&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2104/
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