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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 28 Feb 2018 - 9:49

eine antragstellende achtköpfige Bedarfsgemeinschaft angewiesen ist, nämlich mindestens 125 qm.
ozialgericht Schleswig, Beschluss vom 2. März 2017 (Az.: S 1 AS 31/17 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Auch im Fall eines derart unschlüssigen Konzepts sind vom SGB II-Träger grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen, der Höhe nach begrenzt durch die Tabellenwerte zu § 12 Abs. 1 WoGG als Angemessenheitsgrenze, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 v. H.

Dazu Leitsatz RA Dirk Audörsch

1. Für Haushalte mit einer Größe von über sechs Personen sind die Mietkosten gemäß der Wohngeldtabelle zzgl. 10% in Nordfriesland zu übernehmen!

2. In einer aktuellen Entscheidung, die durch die Anwaltskanzlei Audörsch erstritten wurde, hat das Sozialgericht in Schleswig mit einer ausführlichen Begründung am 02.03.2017 entschieden, dass für einen Acht-Personen-Haushalt die Mietwerte gemäß der Wohngeldtabelle (§ 12) erhöht um 10% vom Kreis Nordfriesland entstweilen zu übernehmen sind, da auch das aktuelle Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenze des Kreises keine Feststellungen zu Haushalten enthält, die über sechs Persoenen hinausgehen.

Quelle: https://westkuestenanwalt.com/page/3/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2319/
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