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Krankenversicherung in einem Bewilligungsbescheid des Jobcenters Hinweis Rechtsqualität
SG München, Urteil v. 12.10.2017 – S 46 AS 2046/13
Leitsatz ( Juris )
1. Ein Jobcenter ist nicht berechtigt, einen Verwaltungsakt zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erlassen. Es hat nach § 203a SGB V lediglich eine Meldepflicht gegenüber der Krankenkasse.
2. Das Fehlen eines Hinweises zum Bestehen einer Krankenversicherung in einem Bewilligungsbescheid nach SGB II kann nicht durch Widerspruch gerügt werden. Rechtsschutz ist gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen.
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-130757?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
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1. Ein Jobcenter ist nicht berechtigt, einen Verwaltungsakt zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erlassen. Es hat nach § 203a SGB V lediglich eine Meldepflicht gegenüber der Krankenkasse.
2. Das Fehlen eines Hinweises zum Bestehen einer Krankenversicherung in einem Bewilligungsbescheid nach SGB II kann nicht durch Widerspruch gerügt werden. Rechtsschutz ist gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen.
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-130757?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
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» Die von einem JobCenter in einem von ihm nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegenüber verfügte Obliegenheit, zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit eine psychiatrische
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