Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung: Jobcenter muss nicht bei Scheingeschäften zahlen

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Grundsicherung: Jobcenter muss nicht bei Scheingeschäften zahlen Empty Grundsicherung: Jobcenter muss nicht bei Scheingeschäften zahlen

Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Aug 2017 - 15:15

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 30.09.2017 - L 11 AS 378/17 B ER - rechtskräftig



Das LSG Celle-Bremen hat sich im Streit um die Gewährung vorläufiger SGB II-Leistungen mit der Frage befasst, ob es sich bei familiär geleisteten Geldzahlungen um einen Darlehensvertrag oder um eine verdeckte Schenkung handelt.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 12/2017 v. 07.08.2017

Zum Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194490&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Hinweis: Darf sich ein Hartz-IV-Empfänger kein Geld leihen?
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschied jüngst: Hartz-IV-Empfänger dürfen sich nur unter bestimmten Bedingungen Geld leihen. Sonst drohen Kürzungen.
Leiht sich ein Hartz-IV-Empfänger größere Summen von einem Angehörigen, könnten ihm "Scheingeschäfte" vorgeworfen werden - und somit das Hartz IV (Arbeitslosengeld II) gekürzt oder gar gestrichen werden. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) am 27. Juni (L 11 AS 378/17 B ER).
 
Weiter: http://www.wunderweib.de/darf-sich-ein-hartz-iv-empfaenger-kein-geld-leihen-100954.html
 
dazu Leitsatz von  Dr. Manfred Hammel

1. Bei einem "Privaten Darlehens-Nothilfevertrag" handelt es sich um ein für das Jobcenter weitgehend unbeachtliches, sog. Scheingeschäft, weil aus dieser Vereinbarung überhaupt keine faktisch durchsetzbaren Rückzahlungspflichten von Antragsteller/innen hervorgehen, z. B. weder die Darlehens- noch die Vertragslaufzeit fest geregelt ist und eine Rückzahlung erhaltener Geldmittel weder erfolgte noch erkennbar ernsthaft geltend gemacht wird.

2. Von einer Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II ist aber dann auszugehen, wenn die Höhe der solchermaßen zufließenden "Darlehensmittel" nicht abschätzbar ist, und das Einkommen aus dem Gewerbebetrieb, die ausgeübte abhängige Beschäftigung sowie das Kindergeld zur Existenzsicherung nicht ausreicht.
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2229/
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