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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 13 Jun 2018 - 10:59

Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Gewährung von "Heiratsgeld" zur Finanzierung von Hochzeitsfeierlichkeiten, da das Sozialrecht hierfür keine Rechtsgrundlage vorhält. Es handele sich auch nicht um darlehensweise zu gewährenden unabweisbaren Bedarf, entschied das Sozialgericht Mainz in seinem Beschluss vom 17.05.2018 (Az.: S 10 AS 777/17).

Jobcenter verweigerte jungem Paar beantragtes "Heiratsgeld"

Ein junges Mainzer Paar mit zwei kleinen Kindern wollte heiraten und dies auch in einem schönen Rahmen feiern. Da sie jedoch im Arbeitslosengeld II-Bezug standen, wandten sie sich an das Jobcenter und beantragten “Heiratsgeld", für Eheringe, Brautkleid, Anzug für den Bräutigam, Kleidung für die Kinder sowie die Feier an sich. Das Jobcenter lehnte dies ab, da das Gesetz hierfür keine Leistungen vorsehe. Das Paar erhob Klage vor dem Sozialgericht und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

SG: Sozialrecht bietet keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von “Heiratsgeld"
weiter: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/sg-mainz-jobcenter-muss-nicht-fuer-hochzeitsfeier-zahlen
 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2372/
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