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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine darlehensweise Übernahme der Kosten einer künstlichen Befruchtung. Jobcenter muss nicht für künstliche Befruchtung zahlen( ebenso SG Berlin, 14.09.2015 - S 127 AS 32141/12)

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Keine darlehensweise Übernahme der Kosten einer künstlichen Befruchtung. Jobcenter muss nicht für künstliche Befruchtung zahlen( ebenso SG Berlin, 14.09.2015 - S 127 AS 32141/12)  Empty Keine darlehensweise Übernahme der Kosten einer künstlichen Befruchtung. Jobcenter muss nicht für künstliche Befruchtung zahlen( ebenso SG Berlin, 14.09.2015 - S 127 AS 32141/12)

Beitrag von Willi Schartema Di 21 Jun 2016 - 7:54

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.05.2016 - L 31 AS 2471/15


Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Leistungen der künstlichen Befruchtung sind nicht vom Regelbedarf umfasst und schon deshalb kann kein Darlehen gewährt werden.

2. Weiterhin fehlt es an der zweiten Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Satz 1, da der Bedarf nach den Umständen unabweisbar sein muss. Eine Unabweisbarkeit ist aber dann nicht gegeben, wenn die Entstehung der Kosten vorhersehbar ist und der Leistungsberechtigte sich rechtzeitig darauf einstellen kann.



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/


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