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VG Saarlouis, 16.09.2016 - 5 N 2073/15: Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Drei Monate nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses muss nicht mehr gemahnt werden!
Leitsätze
Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gemäß §§ 170 VwGO gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist auch ohne eine vorherige zusätzliche Mahnung zulässig, wenn seit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bereits mehr als 3 Monate vergangen sind, ohne dass die Vollstreckungsschuldnerin den von ihr geschuldeten Betrag gezahlt hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass allein auf Grund des Zeitablaufes der Vollstreckungsschuldnerin ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Es ist dann nicht mehr erforderlich, dass der Vollstreckungsgläubiger vor Einleitung der Vollstreckung die Vollstreckungsschuldnerin zusätzlich zur Zahlung aufgefordert und gemahnt hat.
Quelle: http://community.beck.de/2017/01/07/3-monate-nach-zustellung-des-kostenfestsetzungsbeschlusses-muss-nicht-mehr-gemahnt-werden
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
Leitsätze
Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gemäß §§ 170 VwGO gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist auch ohne eine vorherige zusätzliche Mahnung zulässig, wenn seit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bereits mehr als 3 Monate vergangen sind, ohne dass die Vollstreckungsschuldnerin den von ihr geschuldeten Betrag gezahlt hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass allein auf Grund des Zeitablaufes der Vollstreckungsschuldnerin ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Es ist dann nicht mehr erforderlich, dass der Vollstreckungsgläubiger vor Einleitung der Vollstreckung die Vollstreckungsschuldnerin zusätzlich zur Zahlung aufgefordert und gemahnt hat.
Quelle: http://community.beck.de/2017/01/07/3-monate-nach-zustellung-des-kostenfestsetzungsbeschlusses-muss-nicht-mehr-gemahnt-werden
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
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