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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat, und es deshalb für die Abschiebung von Deutschland nach Italien an einem Rechtsgrund fehlte, dann war die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat, und es deshalb für die Abschiebung von Deutschland nach Italien an einem Rechtsgrund fehlte, dann war die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Do 18 Apr 2019 - 13:51

rechtsmissbräuchlich oder vom prägenden und bestimmenden Willen getragen, hier Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen. § 1a Abs. 1 AsylbLG gelangt deshalb nicht zur Anwendung.


Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 22. Februar 2019 (Az.: S 42 AY 3/18):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel



Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2499/
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