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Zum Zusammenhang zwischen der Befugnis zur Verurteilung (oder Verpflichtung durch einstweilige Anordnung) von "unecht" notwendig Beigeladenen/Beizuladenden gem. § 75 Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 SGG und dem Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit
(§ 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) bei "parallel" geführten, separaten Klage- oder Eilverfahren gegen Beklagte/Antragsgegner, die alternativ als leistungspflichtige Sozialleistungsträger in Betracht kommen können - hier: Leistungsträger nach dem SGB II und nach dem SGB XII im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und §§ 21 Satz 1, 23 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 3 SGB XII.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 29.11.2016 - S 32 AS 4478/16 ER
Leitsatz ( Juris )
2. Das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit steht der Zulässigkeit des jüngeren (später anhängig gemachten) Verfahrens schon in Bezug auf die mit dem Hauptantrag betriebene Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten/Antragsgegner entgegen, wenn im Hinblick auf den Streitgegenstand des jüngeren Verfahrens im Verhältnis zwischen Kläger/Antragsteller und Beklagtem/Antragsgegner in dem anderen, älteren (früher anhängig gemachten) Verfahren in Anwendung von § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG die Beiladung dieses Beklagten/Antragsgegners als alternativ leistungspflichtig "in Betracht" kommender Sozialleistungsträger erforderlich ist - weil sich gegen ihn nach der Sach- und Rechtslage die ernsthafte Möglichkeit eines Leistungsanspruchs abzeichnet - und dort anschließend in Anwendung von § 75 Abs. 5 SGG dessen Verurteilung/Verpflichtung möglich ist. Das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit steht der Zulässigkeit des jüngeren Verfahrens hingegen nur teilweise, nämlich nur im Hinblick auf eine hilfsweise Rechtsverfolgung gem. § 75 Abs. 5 SGG gegenüber einem nach § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG beigeladenen oder beizuladenden anderen Leistungsträger, entgegen, wenn es sich insoweit um denselben Streitgegenstand handelt wie bei dem des älteren Verfahrens im Verhältnis zwischen dem dortigen Kläger/Antragsteller und dem dortigen Beklagten/Antragsgegner. In solchen Fällen ist das jüngere Verfahren (nur) im Hinblick auf das Hilfsrechtsschutzbegehren unzulässig und das Bestehen eines Anspruchs (bzw. Anordnungsanspruchs und -grundes) gegenüber dem im jüngeren Verfahren nach § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG Beizuladenden/Beigeladenen allein in dem älteren Verfahren, in dem dieser Beklagter/Antragsgegner ist, sachlich zu prüfen und darüber zu entscheiden; nach § 75 Abs. 5 SGG darf dann in dem jüngeren Verfahren nicht verfahren werden.
3. Ist ein Verfahren gegen einen Leistungsträger bereits anhängig, so ist ein separates Verfahren gegen den beigeladenen/beizuladenden anderen Leistungsträger wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des Streitgegenstands in dem früher anhängig gemachten Verfahren, in dem die Beiladung erfolgt ist oder noch erfolgen muss, unzulässig ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.09.2011 - L 1 AL 70/11 B -; LSG NRW, Beschluss vom 18.09.2013 - L 9 SO 192/13 -; BSG, Urteil vom 29.03.2001 - B 7 AL 14/00 R -; BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R -). Entgegen der wohl h. M. stellt die Rechtshängigkeit eines gegen den Beigeladenen eingeleiteten (älteren) Verfahrens ein Hindernis für seine Verurteilung nach § 75 Abs. 5 SGG dar; die anderweitige Rechtshängigkeit wird nicht nur "mit der Verurteilung gegenstandslos" (entgegen BSG, Urteil vom 19.05.1982 - 11 RA 37/81 -; BSG, Urteil vom 24.05.1984 - 7 RAr 15/82 -; BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R -; BSG, Urteil vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12 -; LSG NRW, Beschluss vom 26.02.2013 - L 9 SO 437/12 B -).
4. Nur durch die konsequente Ansehung allein des früher anhängig gemachten Verfahrens als zulässig wird dem Sinn und Zweck sowohl von § 75 Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 SGG als auch von § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, die jeweils mehrere Gerichtsverfahren und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermeiden sollen, praktikabel und (zumindest weitgehend) widerspruchsfrei Rechnung getragen. Andernfalls käme es zu einem ggf. jahrelangen "Nebeneinanderher-Arbeiten" mehrerer Gerichte, u. a. zu doppelter Amtsermittlung, und würde letztlich nach dem "Windhundprinzip" verfahren. 5. Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen hinreichender Erfolgsaussichten einer "hilfsweisen" Rechtsverfolgung gegenüber einer gem. § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG notwendig Beigeladenen/Beizuladenden im Hinblick auf § 75 Abs. 5 SGG (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2010 - L 1 B 34/09 AS -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.09.2011 - L 1 AL 70/11 B -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2013 - L 8 SO 10/13 B -) - hier bejaht wegen der weitgehend fehlenden Klärung des Verhältnisses zwischen §§ 75 Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 SGG und § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG und der i. S. v. § 114 ZPO vertretbaren Rechtsprechung des BSG, nach der vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasste Personen auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII Leistungen von dem beigeladenen SGB XII-Leistungsträger beziehen können.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189781&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 29.11.2016 - S 32 AS 4478/16 ER
Leitsatz ( Juris )
2. Das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit steht der Zulässigkeit des jüngeren (später anhängig gemachten) Verfahrens schon in Bezug auf die mit dem Hauptantrag betriebene Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten/Antragsgegner entgegen, wenn im Hinblick auf den Streitgegenstand des jüngeren Verfahrens im Verhältnis zwischen Kläger/Antragsteller und Beklagtem/Antragsgegner in dem anderen, älteren (früher anhängig gemachten) Verfahren in Anwendung von § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG die Beiladung dieses Beklagten/Antragsgegners als alternativ leistungspflichtig "in Betracht" kommender Sozialleistungsträger erforderlich ist - weil sich gegen ihn nach der Sach- und Rechtslage die ernsthafte Möglichkeit eines Leistungsanspruchs abzeichnet - und dort anschließend in Anwendung von § 75 Abs. 5 SGG dessen Verurteilung/Verpflichtung möglich ist. Das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit steht der Zulässigkeit des jüngeren Verfahrens hingegen nur teilweise, nämlich nur im Hinblick auf eine hilfsweise Rechtsverfolgung gem. § 75 Abs. 5 SGG gegenüber einem nach § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG beigeladenen oder beizuladenden anderen Leistungsträger, entgegen, wenn es sich insoweit um denselben Streitgegenstand handelt wie bei dem des älteren Verfahrens im Verhältnis zwischen dem dortigen Kläger/Antragsteller und dem dortigen Beklagten/Antragsgegner. In solchen Fällen ist das jüngere Verfahren (nur) im Hinblick auf das Hilfsrechtsschutzbegehren unzulässig und das Bestehen eines Anspruchs (bzw. Anordnungsanspruchs und -grundes) gegenüber dem im jüngeren Verfahren nach § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG Beizuladenden/Beigeladenen allein in dem älteren Verfahren, in dem dieser Beklagter/Antragsgegner ist, sachlich zu prüfen und darüber zu entscheiden; nach § 75 Abs. 5 SGG darf dann in dem jüngeren Verfahren nicht verfahren werden.
3. Ist ein Verfahren gegen einen Leistungsträger bereits anhängig, so ist ein separates Verfahren gegen den beigeladenen/beizuladenden anderen Leistungsträger wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des Streitgegenstands in dem früher anhängig gemachten Verfahren, in dem die Beiladung erfolgt ist oder noch erfolgen muss, unzulässig ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.09.2011 - L 1 AL 70/11 B -; LSG NRW, Beschluss vom 18.09.2013 - L 9 SO 192/13 -; BSG, Urteil vom 29.03.2001 - B 7 AL 14/00 R -; BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R -). Entgegen der wohl h. M. stellt die Rechtshängigkeit eines gegen den Beigeladenen eingeleiteten (älteren) Verfahrens ein Hindernis für seine Verurteilung nach § 75 Abs. 5 SGG dar; die anderweitige Rechtshängigkeit wird nicht nur "mit der Verurteilung gegenstandslos" (entgegen BSG, Urteil vom 19.05.1982 - 11 RA 37/81 -; BSG, Urteil vom 24.05.1984 - 7 RAr 15/82 -; BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R -; BSG, Urteil vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2016 - L 7 SO 1741/12 -; LSG NRW, Beschluss vom 26.02.2013 - L 9 SO 437/12 B -).
4. Nur durch die konsequente Ansehung allein des früher anhängig gemachten Verfahrens als zulässig wird dem Sinn und Zweck sowohl von § 75 Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 SGG als auch von § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, die jeweils mehrere Gerichtsverfahren und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermeiden sollen, praktikabel und (zumindest weitgehend) widerspruchsfrei Rechnung getragen. Andernfalls käme es zu einem ggf. jahrelangen "Nebeneinanderher-Arbeiten" mehrerer Gerichte, u. a. zu doppelter Amtsermittlung, und würde letztlich nach dem "Windhundprinzip" verfahren. 5. Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen hinreichender Erfolgsaussichten einer "hilfsweisen" Rechtsverfolgung gegenüber einer gem. § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG notwendig Beigeladenen/Beizuladenden im Hinblick auf § 75 Abs. 5 SGG (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2010 - L 1 B 34/09 AS -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.09.2011 - L 1 AL 70/11 B -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2013 - L 8 SO 10/13 B -) - hier bejaht wegen der weitgehend fehlenden Klärung des Verhältnisses zwischen §§ 75 Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 SGG und § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG und der i. S. v. § 114 ZPO vertretbaren Rechtsprechung des BSG, nach der vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasste Personen auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII Leistungen von dem beigeladenen SGB XII-Leistungsträger beziehen können.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189781&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
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