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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eine 5,2 % Kürzung des Regelsatzes reicht für eine Eilbedürftigkeit nicht aus.
SG Dortmund, Beschluss v. 26.06.2015 - S 29 AS 2129/15 ER
Leitsatz ( Autor)
1. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1092,22 Euro ( 399, 2 mal jeweils 267 Euro, zuzüglich Mehrbedarf f. Alleinerziehung 143, 64 sowie der Mehrbedarf f. dezentrale Warmwassererzeugung ) ist durch die streitige Einkommensanrechnung gerade einmal um 56,80 Euro nicht gedeckt, was 5,2% der Regelleistung ausmacht.
2. Dies ist weniger als zum Bsp. der in der Regelleistung enthaltene Bedarf für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen ( 7,16% ).
Anmerkung: Vgl. dazu auch zur Verneinung der Eilbedürftigkeit bei einem Betrag von 14,80 Euro für Fahrtkosten ( 4 Prozent d. Regelbedarfs f. Partner in einer BG, 360 Euro) - SG Neuruppin, Urt. v. 22.06.2015 - S 26 AS 1250/15 ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
Leitsatz ( Autor)
1. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1092,22 Euro ( 399, 2 mal jeweils 267 Euro, zuzüglich Mehrbedarf f. Alleinerziehung 143, 64 sowie der Mehrbedarf f. dezentrale Warmwassererzeugung ) ist durch die streitige Einkommensanrechnung gerade einmal um 56,80 Euro nicht gedeckt, was 5,2% der Regelleistung ausmacht.
2. Dies ist weniger als zum Bsp. der in der Regelleistung enthaltene Bedarf für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen ( 7,16% ).
Anmerkung: Vgl. dazu auch zur Verneinung der Eilbedürftigkeit bei einem Betrag von 14,80 Euro für Fahrtkosten ( 4 Prozent d. Regelbedarfs f. Partner in einer BG, 360 Euro) - SG Neuruppin, Urt. v. 22.06.2015 - S 26 AS 1250/15 ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
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