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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Mai 2015 - 21:44

Summe: 90.000 Euro



SG Reutlingen, Gerichtsbescheid v. 03.12.2014 - S 4 AS 1934/14 - Berufung anh. L 7 AS 39/14



Das Jobcenter ist keine Ersatzbank zur Hausfinanzierung

Leitsätze ( Autor )

1. Verzugszinsen nach Kündigung des Immobilienkredits für ein selbst bewohntes Eigenheim sind keine Kosten der Unterkunft.

2. Es ist nicht Sinn und Zweck der Grundsicherung, gescheiterte Inmobilienfinanzierungen mit einem noch erheblichem Restvolumen über steuerfinanzierte Leistungen zu retten.

Quelle: [url=http://sozialgericht-reutlingen.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/sozialgericht reutlingen/pdf/Pressemitteilungen/Fallsammlungen.pdf]http://sozialgericht-reutlingen.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/sozialgericht%20reutlingen/pdf/Pressemitteilungen/Fallsammlungen.pdf[/url]
[url=http://sozialgericht-reutlingen.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/sozialgericht reutlingen/pdf/Pressemitteilungen/Fallsammlungen.pdf]
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Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG Baden-Württemberg ,Urteil vom 22.05.2012 - L 13 AS 3213/11- u. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2012 - L 5 AS 21/09
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/

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