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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 18 Apr 2016 - 9:20

BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 49/14 R

Parallelentscheidung zu dem BSG- Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R.

Jobcenter muss ausnahmsweise Tilgungsraten für Eigenheim übernehmen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Im Ausnahmefall muss das Jobcenter Tilgungsraten für ein Hypotheken- und ein Bauspardarlehen übernehmen.

2. Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung auch bei Wohneigentum in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit sie angemessen sind. Zu diesen Aufwendungen zählen nach der Rechtsprechung beider für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate des BSG ausnahmsweise auch Tilgungsraten, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist und der Erwerb des Eigentums außerhalb des Leistungsbezugs erfolgte.

Quelle:    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015-12&nr=14216&pos=16&anz=18


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/


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