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Hartz IV finanziert nicht den Betrieb eines Erotik-Live-TV-Magazins
Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 26.09.2012 - S 17
AS 416/10 , Berufung anhängig beim LSG Hessen unter dem Az. L 9 AS 852/12
1. Ein erwerbsfähiger Leistungsempfänger hat keinen
Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen für die Gründung
eines Erotik-Live-TV-Magazins im Internet, mit dem Erotik- und
Pornografiedarstellungen angeboten werden.
2. Bei Erlass eines jeden Verwaltungsaktes ist
übergeordnet stets die Grenze der Sittenwidrigkeit zu beachten.
3. Ein Verwaltungsakt verstößt nicht nur gegen die
guten Sitten, wenn mit ihm behördlicherseits ein sittenwidriges Geschehen
ausdrücklich erlaubt wird, sondern auch dann, wenn ein sittenwidriges Geschehen
durch öffentliche Mittel überhaupt erst ermöglicht werden soll.
Anmerkung: S.a.
Migräne, Sex und Kunst gehören nicht in die Bewerbung eines Hartz
-IV-Empfängers
Anmerkung: Aachen: Hartz-IV-Empfängerin sollte im
Rotlicht-Milieu Prostituierte anwerben
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/hartz-iv-finanziert-nicht-den-betrieb.html
Willi S
AS 416/10 , Berufung anhängig beim LSG Hessen unter dem Az. L 9 AS 852/12
1. Ein erwerbsfähiger Leistungsempfänger hat keinen
Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen für die Gründung
eines Erotik-Live-TV-Magazins im Internet, mit dem Erotik- und
Pornografiedarstellungen angeboten werden.
2. Bei Erlass eines jeden Verwaltungsaktes ist
übergeordnet stets die Grenze der Sittenwidrigkeit zu beachten.
3. Ein Verwaltungsakt verstößt nicht nur gegen die
guten Sitten, wenn mit ihm behördlicherseits ein sittenwidriges Geschehen
ausdrücklich erlaubt wird, sondern auch dann, wenn ein sittenwidriges Geschehen
durch öffentliche Mittel überhaupt erst ermöglicht werden soll.
Anmerkung: S.a.
Migräne, Sex und Kunst gehören nicht in die Bewerbung eines Hartz
-IV-Empfängers
Anmerkung: Aachen: Hartz-IV-Empfängerin sollte im
Rotlicht-Milieu Prostituierte anwerben
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Willi S
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