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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Strom für den Betrieb der Heizung ist Haushaltsenergie Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 29.11.2010 , - L 11 AS 611/07 - Bei dem Anteil des Stroms für den Betrieb der Heizung handelt es sich um Haushaltsenergie nach § 20 Abs 1 SGB II

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Strom für den Betrieb der Heizung ist Haushaltsenergie   Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 29.11.2010 , - L 11 AS 611/07 - Bei dem Anteil des Stroms für den Betrieb der Heizung handelt es sich um Haushaltsenergie nach § 20 Abs 1 SGB II Empty Strom für den Betrieb der Heizung ist Haushaltsenergie Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 29.11.2010 , - L 11 AS 611/07 - Bei dem Anteil des Stroms für den Betrieb der Heizung handelt es sich um Haushaltsenergie nach § 20 Abs 1 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 10:37

Bei dem Anteil des Stroms für den Betrieb der Heizung handelt es sich um Haushaltsenergie im Sinne von § 20 Abs 1 SGB II.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136705

Nach
dieser Vorschrift in der Fassung, die sie durch das Gesetz zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006
(BGBl I, Seite 1706 ff) erhalten hat, heißt es, die Regelleistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts umfasse insbesondere auch
Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile.


Der
Strom, den die Hilfebedürftige aufwendet, um die Pumpe in ihrer Heizung
zu betreiben, fällt unter das Tatbestandsmerkmal Haushaltsenergie in
dieser Norm. Entgegen der Annahme der HB handelt es sich indessen nicht
um Haushaltsenergie, die anteilsmäßig auf die Heizung entfällt.


Der
Gesetzgeber hat mit der Neuregelung von § 20 Abs 1 SGB II lediglich
klarstellen wollen, was nach seiner Auffassung zuvor schon durch die
Übernahme der Regelung aus dem vormaligen Sozialhilferecht klar war und
auch in großen Teilen der Rechtsprechung so gesehen wurde. Insoweit hat
das BSG überzeugend darauf hingewiesen, für die Interpretation von § 20
Abs 1 SGB II sei auf die vormalige Regelsatzverordnung zum
Sozialhilferecht zurückzugreifen. Dort habe es in § 1 Abs 1 geheißen:
"Die Regelsätze umfassen die laufenden Leistungen für Ernährung,
hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie
persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens " (vgl. erneut BSG, Urteil
vom 27. Februar 2008 , -B 14/11b AS 15/07 R-, Rdnr 21). Daher ist zu den
Aufwendungen für die Heizung nur das zu zählen, was für die Beschaffung
des Brennstoffs zur Erwärmung der Wohnräume aufgewendet wird. Unter das
übergreifende Tatbestandsmerkmal Haushaltsenergie fallen insbesondere
die Kosten, die für das Kochen, die Beleuchtung der Räume und das
Betreiben sämtlicher, elektrischer Geräte entstehen (Lauterbach in
Gagel, SGB II/SGB III, Stand: 39. Ergänzungslieferung Juli 2010, § 22
SGB II Rdnr 20; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rn 43).


Dies
ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs für das Gesetz
zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 9. Mai
2006 (BT-Drs. 16/1410, Seite 23). Dort führt die Bundesregierung in
ihrer Begründung für die Veränderung des Normtextes zwar als einzelne
Posten, die in dieser "Haushaltsenergie" im Regelsatz enthalten sein
sollen, namentlich lediglich die Kochfeuerung, Warmwasserbereitung und
Beleuchtung an. Sie macht indessen mehrfach deutlich, dass diese
Aufzählung nicht abschließend sein soll, indem sie jeweils das Wort
"insbesondere" verwendet. Hieraus wird deutlich, dass die Kosten für den
elektrischen Betrieb einer Heizungsanlage nicht zu den Heizkosten,
sondern zur "Haushaltsenergie" wie für den Betrieb anderer elektrischen
Geräte auch zählen sollen.


Und die Streichhölzer mit denen
der HIlfebedürftige die Heizung (Festbrennstoff) anzündet gehören
ebenfalls zur Haushaltsenergie. Ausnahmsweise richtig, denn
Streichhölzer können auch sonstigen Regelbedarf decken. Allerdings
gehört der Strom mit der die Heizungspumpe betrieben wird eindeutig zu
den Kosten des Betriebes der Heizungsanlage, da beisst keine Maus den
Faden ab. Der Mann hätte einen Zwischenzähler einbauen müssen, damit er
den Heizungsanteil nachweisen kann.


Beim Strom für die Heizungspumpe ist die Rechtsprechung sich auch nicht einig.

Ablehnend mit Hinweis auf Beschluss des BSG vom 26. Mai 2010 – B 4 AS 7/10 B -
https://www.jurion.de/de/document/show/0:4038698,0/

Seit
1.8.2006 ergibt sich aus § 20 Abs 1 SGB II, dass die Regelleistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie ohne die auf
die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Bereits für die Rechtslage vor
dieser Klarstellung in § 20 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006
(BGBl I 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die Übernahme der
Stromkosten auf der Grundlage des § 22 SGB II voraussetzt, dass diese
(zumindest teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind
(vgl BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 ff = SozR
4-4200 § 22 Nr 18; BSG Beschluss vom 16.7.2009 - B 14 AS 121/08 B -
unter Hinweis auf BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE
100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 21 ff).


Diesbezüglich anhängige Verfahren beim Bundessozialgericht:

LSG NSB Beschluss vom 27.04.2009 , - L 7 AS 354/06 - , Revision anhängig beim unter dem AZ.: - B 14 AS 51/10 R-

Zur
Nichtberücksichtigung von Stromkosten für die Heizungspumpe,
Außenbeleuchtung und Gartenpflege als Kosten der Unterkunft bei einem
zum Schonvermögen selbst genutztem Hausgrundstück.


Bayerisches
Landessozialgericht Urteil vom 10.06.2010,- L 7 AS 612/09 - , Revision
anhängig beim unter dem AZ. : -B 14 AS 121/10 R -

Die Kosten für
Warmwasser sind keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wenn sie
auf Grundlage einer konkreten Erfassung des gesamten und des
individuellen Warmwasserverbrauchs gemäß der Heizkostenverordnung
(HeizKV) abgerechnet werden. Dies gilt auch für die Grundkosten und die
Heiznebenkosten wie Betriebsstrom, Eichaustausch und
Verbrauchsabrechnung.


Anderer Meinung : SG Oldenburg S 45 AS 1508/10 ER , Beschluss vom 08.07.2010


Nicht berücksichtigt hat der Antragsgegner indes die Kosten der für
den
Betrieb der Heizung mit elektrischem Strom (so genannter Thermenstrom).
Diese sind von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB ll umfasst (vgl. LSG
Niedersachsen-Bremen vom 15.2.2010, L 6 AS 84/09 B).



Im Prinzip hat das BSG 19.02.2009
B
4 AS 48/08 R die Sache bereits entschieden, denn bei einer
Pumpenheizung muss die Heizungsenergie in die Heizkörper gebracht
werden, sonst können die nicht heizen. Genau gehört der Tranport von
Kohlen oder Heizöl zu den Kosten der Beheizung. Auf die zitierete
Nichtzulassungsbeschwerde würde ich nicht zurückgreifen. In der Sache
wurde hier nichts entschieden.


Schauen wir doch einmal ob
sich die Rechtsmeinung verfassungsrechtlich halten lässt. Die Kosten für
Umwälzpumpe Aussenbechtung wurde in der EVS 1998 und 2003 bisher wohl
nur bei Eingetümerhaushalten berücksichtigt. Bei Mietern wurden diese
als Kosten der Unterkunft gewertet (BT-Drs- 17/3404). DIese Stromausgabe
blieben bisher unberücksichtigt. Die Ungleichbehandlung von
Eigentümerhaushalten kann nur vermeiden werden, wenn die Stromkosten wie
bei den Mietern zu den Kosten der Unterkunft (Stichwort Allgemeinstrom)
gerechnet werden.

Sozialgericht Oldenburg Beschluss vom 18.02.2011, - S 47 AS 196/11 ER-


1.
Die Kosten für Stromgrundgebühren und Zählermiete dienen nicht zum
Heizen und zählen damit auch nicht zu den Kosten der Unterkunft.

In
den Kosten der Haushaltsenergie im Regelsatz sind sowohl die
Grundgebühr als auch die Kosten für die Zählermiete bereits inbegriffen.


Dafür
spricht im Übrigen auch, dass darüber hinaus nur solche Kosten als
Kosten der Unterkunft anerkannt werden, die auch in § 2
Betriebskostenverordnung als solche aufgeführt sind (vgl. BSG Urteil vom
19. Februar 2009- B 4 AS 48108 R). Dies ist hinsichtlich der
allgemeinen Stromgrundgebühren wie auch einer etwaigen Zählermiete nicht
der Fall.



Der Entscheidung des SG Oldenburg ist in
soweit zuzustimmen, als die Kosten für die Grundgebühren und die
Zählermiete grundsätzlich zu den Kosten der in der Regelleistung
enthaltenen Haushaltsnergie gehört. Um die allgemeinen Stromkosten geht
es hier jedoch nicht. Es geht um die Stromkosten, die zru Beheizung
notwendig sind, d.h. zum Betrieb eines Heizlüfters, einer
Nachtstromspeicherheizung oder ein Ölgefüllten Radiators. Bei Mietern
werden die Kosten des "Allgemeinstroms" für die Beleuchtung und die
Heizungspumpe umgelegt, nicht aber bei den EIgenheimbesitzen.


Aufwendungen
für Strom, der für den Betrieb einer Heizungsanlage benötigt wird,
zählen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II.

Wird der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht
gesondert mit einem Zähler erfasst, kann er geschätzt werden (§§ 202
SGG, 287 Abs. 2 ZPO). Unter Heranziehung mietrechtlicher Grundsätze zur
Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis kann aufgrund
entsprechender Erfahrungswerte davon ausgegangen werden, dass die Kosten
des Betriebsstroms für die Heizung (höchstens) 5% der Brennstoffkosten
betragen.


Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2011, - L 12 AS 2404/08 -
Betreff des Beitrags: Re: Strom für den Betrieb der Heizung ist Haushaltsenergie
BeitragVerfasst: Di 3. Mai 2011, 09:39
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140757

Die
LSG BW scheint mir gut nachvollziehbar. Mal sehen, was der 4. Senat
gestern d.h. am 2.5.2011 B 4 AS 100/10 R zu den Schätzungen von
Stromanteilen gesagt hat.
http://openjur.de/u/169286.html

http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=11&t=13

Gruß Willi S
Willi Schartema
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