Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29KG Berlin, Senat für Familiensachen: Wer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, lebt nicht getrennt
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
Seite 1 von 1
KG Berlin, Senat für Familiensachen: Wer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, lebt nicht getrennt
KG Berlin, Senat für Familiensachen, Beschl. v.
30.04.2012 - 17
WF 108/12
Normen: § 1567 Abs 1 BGB, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2
Leitsatz
Der sozialrechtliche Begriff des Getrenntlebens nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II
deckt sich mit der zivilrechtlichen Begrifflichkeit gemäß § 1567 Abs. 1 BGB und
deshalb kann ein Ehegatte, der für den anderen Ehegatten Leistungen nach dem
SGB II entgegennimmt oder diesen dem Jobcenter gegenüber als zu seiner
Bedarfsgemeinschaft gehörend bezeichnet, von ihm nicht gleichzeitig getrennt
leben.
Mangels eines Getrenntlebens kann die betreffende Ehe
daher auch nicht geschieden werden mit der Folge, dass ein dahingehender Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe keine Erfolgsaussichten hat.
Wer
in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, lebt nicht getrennt | beck-community
Anmerkung: Bedürftigkeit ist auch bei Annahme des
Getrenntlebens nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller monatlich
darlehensweise Leistungen von seiner Ehefrau erhält (vgl. LSG NRW , Beschluss
vom 29.10.2012, - L 2 AS 1671/12 B ER).
Der Beitrag
wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/kg-berlin-senat-fur-familiensachen-wer.html
Willi S
30.04.2012 - 17
WF 108/12
Normen: § 1567 Abs 1 BGB, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2
Leitsatz
Der sozialrechtliche Begriff des Getrenntlebens nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II
deckt sich mit der zivilrechtlichen Begrifflichkeit gemäß § 1567 Abs. 1 BGB und
deshalb kann ein Ehegatte, der für den anderen Ehegatten Leistungen nach dem
SGB II entgegennimmt oder diesen dem Jobcenter gegenüber als zu seiner
Bedarfsgemeinschaft gehörend bezeichnet, von ihm nicht gleichzeitig getrennt
leben.
Mangels eines Getrenntlebens kann die betreffende Ehe
daher auch nicht geschieden werden mit der Folge, dass ein dahingehender Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe keine Erfolgsaussichten hat.
Wer
in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, lebt nicht getrennt | beck-community
Anmerkung: Bedürftigkeit ist auch bei Annahme des
Getrenntlebens nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller monatlich
darlehensweise Leistungen von seiner Ehefrau erhält (vgl. LSG NRW , Beschluss
vom 29.10.2012, - L 2 AS 1671/12 B ER).
Der Beitrag
wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/kg-berlin-senat-fur-familiensachen-wer.html
Willi S
Ähnliche Themen
» Im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Dies gilt unabhängig davon, ob einer oder beide Ehegatten die häusliche Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr
» Anmerkung zu: OLG Jena 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 09.01.2015 - 1 WF 624/14 - Autor: Frank Götsche, RiOLG Verfahrenskostenhilfebewilligung bei Vorlage eines SGB II-Ausweises
» Anmerkung zu: OLG Düsseldorf 8. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 16.03.2016 - II-8 UF 58/14 - Autor: Prof. Dr. Guido Kirchhoff - Erscheinungsdatum: 13.10.2016
» LSG Berlin- Brandenburg spricht einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft aus Berlin insgesamt 2000,- € an Entschädigung zu. (je Person 500 €). Das Verfahren betraf die Kosten der Unterkunft, mit einer Dauer von mehr als 31 Monaten zwischen dem Eingang der
» Zur Bedarfsgemeinschaft einer Hilfebedürftigen gehört als Partner ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehemann auch dann, wenn sich dieser dauerhaft in Saudi-Arabien aufhält, solange es sich dabei um eine einvernehmliche Lebensgestaltung handelt und ein
» Anmerkung zu: OLG Jena 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 09.01.2015 - 1 WF 624/14 - Autor: Frank Götsche, RiOLG Verfahrenskostenhilfebewilligung bei Vorlage eines SGB II-Ausweises
» Anmerkung zu: OLG Düsseldorf 8. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 16.03.2016 - II-8 UF 58/14 - Autor: Prof. Dr. Guido Kirchhoff - Erscheinungsdatum: 13.10.2016
» LSG Berlin- Brandenburg spricht einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft aus Berlin insgesamt 2000,- € an Entschädigung zu. (je Person 500 €). Das Verfahren betraf die Kosten der Unterkunft, mit einer Dauer von mehr als 31 Monaten zwischen dem Eingang der
» Zur Bedarfsgemeinschaft einer Hilfebedürftigen gehört als Partner ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehemann auch dann, wenn sich dieser dauerhaft in Saudi-Arabien aufhält, solange es sich dabei um eine einvernehmliche Lebensgestaltung handelt und ein
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema