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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Armen Haushalten droht dunkler Winter - Durch die Sperrung der Stromversorgung ist ein menschenwürdiges Dasein in Sinne von Art 1 GG nicht mehr möglich
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: PRESSE, FERNSEHEN usw.
Seite 1 von 1
Armen Haushalten droht dunkler Winter - Durch die Sperrung der Stromversorgung ist ein menschenwürdiges Dasein in Sinne von Art 1 GG nicht mehr möglich
Die
Übernahme von wiederholten Stromschulden ist nicht im Sinne von § 22
Abs. 8 S. 2 SGB II gerechtfertigt, wenn zumutbare
Selbsthilfemöglichkeiten nicht - ausgeschöpft worden sind.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2012, - L 12 AS 1442/12 B ER.
Der
Hartz IV - Empfängerin war und ist es zumutbar, sich um andere
Stromanbieter zu bemühen, da sie einen Stromanbieterwechsel
offensichtlich bereits einmal vorgenommen hat.
Ebenfalls
ist es ihr zumutbar, sich im Zivilrechtsweg gegen eine angekündigte
oder ausgeübte Stromsperre zu wenden (LSG NRW Beschluss vom 20.08.2012 -
L 2 AS 1415/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.08.2011 - L
5 AS 1097/11 B ER).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, alias D. Brock , freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Eine sehr bedenkliche Entscheidung, die anderen, zu diesem Thema ergangenen Gerichtsentscheidungen zuwiderläuft.
Die
Schulden führen regelmäßig zu negativen Schufa Einträgen, was den
Abschluss eines neuen Vertrags oft verhindert. Hier wird der
Leistungsbezieher mit dem Risiko, einen Zivilprozess mit ungewissem
Ausgang führen zu müssen, belastet.
Ein
Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf bei
drohender Stromsperre nicht ausnahmslos vorrangig auf die
Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden, so die
Rechtsauffassung anderer Gerichte und Kommentierung zu diesem Thema
(Beispielhaft sei genannt:
LSG NRW, Beschluss vom
18.07.2012,- L 7 AS 1256/12 B ER ; Berlit in LPK-SGB II, Kommentar zum
SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194 ).
Der Leistungsträger muss
den Leistungsempfänger regelmäßig flankierend bei seinen
Selbsthilfemaßnahmen beraten bzw. unterstützen (so LSG NRW Beschluss vom
18.07.2012 - L 7 AS 1256/12 B ER; Beschluss vom 22.02.2012 - L 7 AS
1716/11 B; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B
ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.09.2012 - L 18 AS 2308/12 B
ER).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Daraus folgt jedoch
nicht, dass der Leistungsberechtigte hinsichtlich rückständiger
Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen
werden darf.
Denn nach der
Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger
zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann
verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten
getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF
2007, S. 248, 249 f.).
Bei der Durchsetzung
Ihrer Ansprüche auf ein Darlehen zur Tilgung von Energieschulden im
Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II sind wir Ihnen gerne anwaltlich
behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater D. Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/armen-haushalten-droht-dunkler-winter.html
Willi S
Übernahme von wiederholten Stromschulden ist nicht im Sinne von § 22
Abs. 8 S. 2 SGB II gerechtfertigt, wenn zumutbare
Selbsthilfemöglichkeiten nicht - ausgeschöpft worden sind.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2012, - L 12 AS 1442/12 B ER.
Der
Hartz IV - Empfängerin war und ist es zumutbar, sich um andere
Stromanbieter zu bemühen, da sie einen Stromanbieterwechsel
offensichtlich bereits einmal vorgenommen hat.
Ebenfalls
ist es ihr zumutbar, sich im Zivilrechtsweg gegen eine angekündigte
oder ausgeübte Stromsperre zu wenden (LSG NRW Beschluss vom 20.08.2012 -
L 2 AS 1415/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.08.2011 - L
5 AS 1097/11 B ER).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, alias D. Brock , freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Eine sehr bedenkliche Entscheidung, die anderen, zu diesem Thema ergangenen Gerichtsentscheidungen zuwiderläuft.
Die
Schulden führen regelmäßig zu negativen Schufa Einträgen, was den
Abschluss eines neuen Vertrags oft verhindert. Hier wird der
Leistungsbezieher mit dem Risiko, einen Zivilprozess mit ungewissem
Ausgang führen zu müssen, belastet.
Ein
Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf bei
drohender Stromsperre nicht ausnahmslos vorrangig auf die
Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden, so die
Rechtsauffassung anderer Gerichte und Kommentierung zu diesem Thema
(Beispielhaft sei genannt:
LSG NRW, Beschluss vom
18.07.2012,- L 7 AS 1256/12 B ER ; Berlit in LPK-SGB II, Kommentar zum
SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194 ).
Der Leistungsträger muss
den Leistungsempfänger regelmäßig flankierend bei seinen
Selbsthilfemaßnahmen beraten bzw. unterstützen (so LSG NRW Beschluss vom
18.07.2012 - L 7 AS 1256/12 B ER; Beschluss vom 22.02.2012 - L 7 AS
1716/11 B; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B
ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.09.2012 - L 18 AS 2308/12 B
ER).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Daraus folgt jedoch
nicht, dass der Leistungsberechtigte hinsichtlich rückständiger
Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen
werden darf.
Denn nach der
Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger
zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann
verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten
getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF
2007, S. 248, 249 f.).
Bei der Durchsetzung
Ihrer Ansprüche auf ein Darlehen zur Tilgung von Energieschulden im
Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II sind wir Ihnen gerne anwaltlich
behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater D. Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/armen-haushalten-droht-dunkler-winter.html
Willi S
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