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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zusätzliche Schulbedarfe im SGB II

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Zusätzliche  Schulbedarfe im SGB II   Empty Zusätzliche Schulbedarfe im SGB II

Beitrag von Willi Schartema Mo 18 Feb 2019 - 10:57

Schulisch erforderliche PCs und Schulbücher, die nicht lernmittelfrei sind, sind gegenwärtig nicht von den Bildungs- und Teilhabe-Leistungen erfasst (vgl. die Gesetzesbegründung zu Schulbedarf gem. § 28 Abs. 3 SGB II: „Zur persönlichen Schulausstattung gehören neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse).“, BT-Drs. 17/3404). Wenn dafür Darlehen wegen eines unabweisbaren einmaligen Bedarfs erbracht werden (§ 24 Abs. 1 SGB II), müssen diese aus den Regelleistungen zurückgezahlt werden. Dagegen entwickelt sich eine progressive Rechtsprechung, die Ansprüche auf Zuschüsse feststellt – meist als Mehrbedarf.
Dazu gibt es eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, dieser kommt in seiner Ausarbeitung zwar zu keinem abschließenden Ergebnis, gibt aber einen nützlichen Überblick über wichtige aktuelle Sozialgerichtsentscheidungen und die juristische Debatte dazu. Sie ist hier veröffentlicht: https://www.bundestag.de/blob/583154/0611d961f74622454fb73d61b94cc51a/wd-6-122-18-pdf-data.pdf  
Hier der Link zur Tacheleskampagne mit Musterschriftsätzen zur Beantragung von Schulbedarfen:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2426/
Wer dazu noch aktuelle Urteile/Beschlüsse hat bitte übersenden!

Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2476
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