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Hartz IV: Vermögen immer vollständig angeben!Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt Rechtsprechungsübersicht: Sozialleistungen für Unionsbürger*innen dazu Claudius Vogt KdU-Chaos Vergleichsraum von Herbert Masslau
Rechtsprechungsübersicht: Sozialleistungen für Unionsbürger*innen
Dazu Claudius Voigt, hier findet ihr die aktualisierte Rechtsprechungsübersicht zu Ansprüchen auf existenzsichernde Leistungen für Unionsbürger*innen. In der Rechtsprechung zeichnen sich drei Tendenzen ab:
Zum einen sieht eine Vielzahl von Sozialgerichten die Leistungsausschlüsse im SGB II und XII für Unionsbürger*innen mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 (Kinder ehemaliger Arbeitnehmer*innen in Schule oder Ausbildung sowie ihre sorgeberechtigten Elternteile) als europarechtswidrig und damit nichtig an. In sehr vielen Eilverfahren haben die Sozialgerichte daher die Jobcenter verpflichtet, entgegen dem Gesetzeswortlaut doch Leistungen zu erbringen.
Zum anderen hat das Bundessozialgericht in wiederholter Rechtsprechung klargestellt, dass Staatsangehörige der EFA-Staaten (das sind überwiegend die „alten“ EU-Staaten) auch dann, wenn sie vom SGB II ausgeschlossen sind, einen Leistungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben können. Die Entscheidungen des BSG beziehen sich zwar auf die alte Rechtslage, aber sind vollständig auch auf die neue Rechtslage übertragbar, da sich an dieser Stelle im Gesetz nichts geändert hat. Das BSG hat allerdings nunmehr klargestellt, dass hierfür ein materiell rechtmäßiger Aufenthalt vorliegen muss (z. B. die in der Regel sechs Monate zum Zweck der Arbeitsuche oder das Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO 492/2011). Die bloße Freizügigkeitsvermutung (das heißt die Tatsache, dass die Ausländerbehörde bislang keine Verlustfeststellung getroffen hat) reicht allein nicht aus.
Und schließlich dürfte immer klarer werden, dass für die „Überbrückungsleistungen“ nach dem SGB XII (eingeschränkte Leistungen für in der Regel max. einen Monat bis zur Ausreise) die Erklärung eines Ausreisewillens keine Voraussetzung ist. Die Sozialämter verlangen dies regelmäßig. Nicht nur eine Reihe von Sozialgerichten haben festgestellt, dass es dafür keine Grundlage im Gesetz gibt, sondern auch die Bundesregierung hat dies in einem Schreiben bekräftigt.
Quelle: https://ggua.de/fileadmin/downloads/unionsbuergerInnen/Schreiben_BMAS_Ausreisewillen.pdf
Hartz IV: Vermögen immer vollständig angeben! Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Anspruch auf ALG II hat nur, wer hilfebedürftig ist, also nicht von eigenem Einkommen oder Vermögen leben kann. Von seinem Barvermögen – also Bargeld, Geld auf Konten oder etwa vermögensbildenden Lebensversicherungen – muss zunächst leben, wer über mehr als 150 € pro Lebensjahr zuzüglich 750 € verfügt (§ 12 Abs. 2 SGB II). Wird dieser Betrag überschritten, besteht kein Leistungsanspruch, bis der Vermögensfreibetrag – etwa durch Verbrauch – unterschritten ist. Wird Vermögen nicht vollständig angegeben und dies dem Jobcenter später bekannt, kann dies zu Rückforderungsansprüchen führen, die das tatsächliche Vermögen um ein Vielfaches überschreiten können.
Diese Rechtsfolge wurde von vielen Sozialgerichten, Landessozialgerichten und Kommentatoren des SGB II als unbillig angesehen und die Rückforderung auf das zu Beginn des Bewilligungszeitraumes zu berücksichtigende – also über dem Vermögensfreibetrag liegende – Vermögen beschränkt. Argumentiert wurde, dass eine Rückforderung der gesamten Leistungen für den Betroffenen eine besondere Härte entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bedeuten würde.
Dem ist das BSG in zwei Entscheidungen entgegen getreten. Die Rückforderung von 31.000 € bzw. 18.000 € sei rechtmäßig, auch wenn die zu erstattenden Beträge das jeweilige Gesamtvermögen der Leistungsberechtigten überstiegen hat. Auf Vertrauensschutz könne sich nicht berufen, wer Vermögen verschweigt. Auch eine besondere Härte liege nicht vor, denn alle Betroffenen – so das BSG in seiner wenig überzeugenden Begründen – würden in einer vergleichbaren Situation gleich behandelt, so das die Härte nicht „besonders“ sei.
Allerdings könne das Jobcenter seine Erstattungsansprüche auf entsprechenden Antrag des Betroffenen nach § 44 SGB II erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. § 44 SGB II vermittelt indessen lediglich einen – gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Forderungserlass.
(BSG, Urteile vom 25.04.2018, B 4 AS 29/17 R und B 14 AS 15/17 R)
Quelle: https://sozialberatung-kiel.de/2019/01/01/hartz-iv-vermoegen-immer-vollstaendig-angeben/
Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
KdU-Chaos Vergleichsraum
anhand von „Analyse&Konzepte“-Rechtsprechung, ein Beitrag von Herbert Masslau
weiter: http://www.herbertmasslau.de/kdu-vergleichsraum.html
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2457/
Willi S
Dazu Claudius Voigt, hier findet ihr die aktualisierte Rechtsprechungsübersicht zu Ansprüchen auf existenzsichernde Leistungen für Unionsbürger*innen. In der Rechtsprechung zeichnen sich drei Tendenzen ab:
Zum einen sieht eine Vielzahl von Sozialgerichten die Leistungsausschlüsse im SGB II und XII für Unionsbürger*innen mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 (Kinder ehemaliger Arbeitnehmer*innen in Schule oder Ausbildung sowie ihre sorgeberechtigten Elternteile) als europarechtswidrig und damit nichtig an. In sehr vielen Eilverfahren haben die Sozialgerichte daher die Jobcenter verpflichtet, entgegen dem Gesetzeswortlaut doch Leistungen zu erbringen.
Zum anderen hat das Bundessozialgericht in wiederholter Rechtsprechung klargestellt, dass Staatsangehörige der EFA-Staaten (das sind überwiegend die „alten“ EU-Staaten) auch dann, wenn sie vom SGB II ausgeschlossen sind, einen Leistungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben können. Die Entscheidungen des BSG beziehen sich zwar auf die alte Rechtslage, aber sind vollständig auch auf die neue Rechtslage übertragbar, da sich an dieser Stelle im Gesetz nichts geändert hat. Das BSG hat allerdings nunmehr klargestellt, dass hierfür ein materiell rechtmäßiger Aufenthalt vorliegen muss (z. B. die in der Regel sechs Monate zum Zweck der Arbeitsuche oder das Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO 492/2011). Die bloße Freizügigkeitsvermutung (das heißt die Tatsache, dass die Ausländerbehörde bislang keine Verlustfeststellung getroffen hat) reicht allein nicht aus.
Und schließlich dürfte immer klarer werden, dass für die „Überbrückungsleistungen“ nach dem SGB XII (eingeschränkte Leistungen für in der Regel max. einen Monat bis zur Ausreise) die Erklärung eines Ausreisewillens keine Voraussetzung ist. Die Sozialämter verlangen dies regelmäßig. Nicht nur eine Reihe von Sozialgerichten haben festgestellt, dass es dafür keine Grundlage im Gesetz gibt, sondern auch die Bundesregierung hat dies in einem Schreiben bekräftigt.
Quelle: https://ggua.de/fileadmin/downloads/unionsbuergerInnen/Schreiben_BMAS_Ausreisewillen.pdf
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Anspruch auf ALG II hat nur, wer hilfebedürftig ist, also nicht von eigenem Einkommen oder Vermögen leben kann. Von seinem Barvermögen – also Bargeld, Geld auf Konten oder etwa vermögensbildenden Lebensversicherungen – muss zunächst leben, wer über mehr als 150 € pro Lebensjahr zuzüglich 750 € verfügt (§ 12 Abs. 2 SGB II). Wird dieser Betrag überschritten, besteht kein Leistungsanspruch, bis der Vermögensfreibetrag – etwa durch Verbrauch – unterschritten ist. Wird Vermögen nicht vollständig angegeben und dies dem Jobcenter später bekannt, kann dies zu Rückforderungsansprüchen führen, die das tatsächliche Vermögen um ein Vielfaches überschreiten können.
Diese Rechtsfolge wurde von vielen Sozialgerichten, Landessozialgerichten und Kommentatoren des SGB II als unbillig angesehen und die Rückforderung auf das zu Beginn des Bewilligungszeitraumes zu berücksichtigende – also über dem Vermögensfreibetrag liegende – Vermögen beschränkt. Argumentiert wurde, dass eine Rückforderung der gesamten Leistungen für den Betroffenen eine besondere Härte entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bedeuten würde.
Dem ist das BSG in zwei Entscheidungen entgegen getreten. Die Rückforderung von 31.000 € bzw. 18.000 € sei rechtmäßig, auch wenn die zu erstattenden Beträge das jeweilige Gesamtvermögen der Leistungsberechtigten überstiegen hat. Auf Vertrauensschutz könne sich nicht berufen, wer Vermögen verschweigt. Auch eine besondere Härte liege nicht vor, denn alle Betroffenen – so das BSG in seiner wenig überzeugenden Begründen – würden in einer vergleichbaren Situation gleich behandelt, so das die Härte nicht „besonders“ sei.
Allerdings könne das Jobcenter seine Erstattungsansprüche auf entsprechenden Antrag des Betroffenen nach § 44 SGB II erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. § 44 SGB II vermittelt indessen lediglich einen – gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Forderungserlass.
(BSG, Urteile vom 25.04.2018, B 4 AS 29/17 R und B 14 AS 15/17 R)
Quelle: https://sozialberatung-kiel.de/2019/01/01/hartz-iv-vermoegen-immer-vollstaendig-angeben/
Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
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Willi S
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