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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 16 März 2015 - 17:03

Der Gesetzgeber hat in § 22 SGB II den Begriff der ‚Unterkunft’ gewählt.
 
Der Begriff der ‚Unterkunft’ unterscheidet sich vom Begriff der ‚Wohnung’.
 
‚Wohnung’ meint eine Unterkunft in Abhängigkeit vom individuellen Lebensstandard, welcher sehr unterschiedlich ausfallen kann, insbesondere im Falle des erstmaligen SGB II-Bezuges.
 
Der Gesetzgeber wollte aber nur den unteren Standard, wie er das für die Regelleistung in § 4 RBEG geregelt hat.
 
Weiter: http://herbertmasslau.de/kduverfassungswidrig.html 



Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/


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