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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 3 Sep 2018 - 8:25

Das heißt im Übrigen nicht einmal, dass in den 0,7% Widerrufs-/Rücknahme-Fällen eine Täuschung oder Fehlentscheidung des BAMF vorlag! Ein Widerruf ist ja insbesondere in Fällen einer grundlegenden Veränderung der Lage im Herkunftsland zulässig, oder unter Umständen, wenn eine Reise ins Herkunftsland vorliegt usw. - der Ursprungsbescheid war in diesen Fällen dennoch richtig. Zudem halten auch längst nicht alle Widerrufs-/Rücknahmeentscheidungen des BAMF einer gerichtlichen Überprüfung stand.
Das hat die Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken jetzt offenlegen müssen.

Bewertung Ulla Jelpke dazu „Immer wieder wurde von politisch interessierter Seite und von einigen Medien der Eindruck erweckt, es gebe erhebliche Sicherheitsmängel im BAMF, Asylsuchende würden zahlreich über ihre Identität täuschen oder zu Unrecht anerkannt und Anerkennungsbescheide müssten daher dringend überprüft werden. Nichts davon ist wahr. Nicht einmal ein Prozent der aktuell überprüften Anerkennungsbescheide wurde widerrufen. Ganz ähnlich sieht es bei der Überprüfung von Anerkennungen im schriftlichen Verfahren aus: Auch diese werden fast immer bestätigt, Hinweise auf etwaige Sicherheitsgefährdungen in diesen Fällen hat die Bundesregierung offenkundig keine.“

Weiteres Material dazu: aus dem NL von Thomas Hohlfeld 23.08.2018: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/NL_Thomas_Hohlfeld_23.08.2018.pdf 

Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2402/
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