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Jobcenter schützen Denunzianten - diese Praxis ist ein Skandal
Berlin (ots) - Die Jobcenter sind angehalten, anonyme
Anzeigen gegen Hartz-IV-Bezieher vor den Betroffenen geheim zu halten.
Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine
parlamentarische Anfrage der LINKE-Vorsitzenden Katja Kipping hervorgeht,
empfiehlt die Bundesagentur für Arbeit den Jobcentern, Anzeigen über eventuelle
Regelverstöße von Langzeitarbeitslosen in deren Akten aufzunehmen, ihnen aber
nicht zur Kenntnis zu geben.
Darüber berichtet die Tageszeitung "neues
deutschland" (Montagausgabe).
Vor einer Akteneinsicht der Hartz-IV-Bezieher soll
demzufolge die Anzeige aus der Akte entfernt werden.
Nur wenn es sich bei den Anzeigen nachweislich um
Falschaussagen handelt, könnten die Betroffenen die Namen der Informanten in
Erfahrung bringen, um juristisch gegen sie vorzugehen.
In der Regel jedoch erfahren die Langzeitarbeitslosen
nichts über solche Informationen von Dritten, auf deren Grundlage die Jobcenter
Entscheidungen fällen.
Nach Ansicht von Katja Kipping ist diese Praxis ein
Skandal.
"Die Anzeigen beeinflussen den Fallmanager und
der Betroffene weiß von nichts", so Kipping gegenüber "nd".
Quelle:
Anmerkung dazu vom Sozialberater Detlef Brock,
Teammitglied des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermannn:
Hat der wegen Leistungsmissbrauch Angezeigte Anspruch
auf Namensnennung des Anzeigenden?
Dazu erging am 08.12.2006 vom SG Aachen folgendes
Urteil Az.: S 8 AS 48/06
Ein Leistungsempfänger (Arbeitslosengeld II) wurde von
einer Kundin angezeigt, er betreibe ein Fotostudio für Portrait-, Mode- und
Aktfotografie und werbe hierfür auch im Internet. Hieraus erziele er Einkommen.
Der Leistungsempfänger (Kläger) fürchtet, man werde
ihm das Arbeitslosengeld II kürzen oder streichen. Er will den Namen des
Informanten wissen, um sich zur Wehr setzen zu können.
Die beklagte Behörde (ARGE) will aber den Namen nicht
herausgeben.
Die 8. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Vizepräsident des
Sozialgerichts Dr. Martin Kühl sah hierzu auch keine Verpflichtung der Beklagten
ARGE.
Es könne durchaus ein schutzwürdiges
Geheimhaltungsinteresse des Informanten bestehen, das die Verwaltung nur dann
nicht zu beachten habe, wenn der Anzeigende wider besseres Wissen oder
leichtfertig falsche Angaben gemacht habe.
Dafür habe es hier keine Anhaltspunkte gegeben, zumal
der Internetauftritt des Klägers den Anzeigeinhalt teilweise bestätige.
Andererseits könne sich die beklagte ARGE bei den
Kläger belastenden Entscheidungen auf den Anzeigeerstatter als Zeugen nur
berufen, wenn sie dessen Namen offen lege.
Da die Beklagte aber nach einer Überprüfung der
Angelegenheit keine für den Kläger nachteiligen Regelungen getroffen habe, gebe
es derzeit ohnehin nichts, wogegen der Kläger sich verteidigen müsse.
SG Aachen, Urteil vom 08.12.2006 - S 8 AS 48/06
Die Entscheidung über eine Preisgabe des Namens eines
Behördeninformanten an den betreffenden Leistungsempfänger im Wege der
Akteneinsicht oder Auskunftserteilung erfordert eine Güterabwägung zwischen den
in § 25 Abs. 3 bzw. 83 Abs. 4 SGB X
genannten Geheimhaltungsinteressen und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen.
Das Geheimhaltungsinteresse eines Behördeninformanten
überwiegt dann das Informationsinteresse des Leistungsempfängers, wenn keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseren Wissens oder
leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat (BVerwG, Urteil vom
04.09.2003 - 5 c 48/02 - = NJW 2004, 1543).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/jobcenter-schutzen-denunzianten-diese.html
Willi S
Anzeigen gegen Hartz-IV-Bezieher vor den Betroffenen geheim zu halten.
Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine
parlamentarische Anfrage der LINKE-Vorsitzenden Katja Kipping hervorgeht,
empfiehlt die Bundesagentur für Arbeit den Jobcentern, Anzeigen über eventuelle
Regelverstöße von Langzeitarbeitslosen in deren Akten aufzunehmen, ihnen aber
nicht zur Kenntnis zu geben.
Darüber berichtet die Tageszeitung "neues
deutschland" (Montagausgabe).
Vor einer Akteneinsicht der Hartz-IV-Bezieher soll
demzufolge die Anzeige aus der Akte entfernt werden.
Nur wenn es sich bei den Anzeigen nachweislich um
Falschaussagen handelt, könnten die Betroffenen die Namen der Informanten in
Erfahrung bringen, um juristisch gegen sie vorzugehen.
In der Regel jedoch erfahren die Langzeitarbeitslosen
nichts über solche Informationen von Dritten, auf deren Grundlage die Jobcenter
Entscheidungen fällen.
Nach Ansicht von Katja Kipping ist diese Praxis ein
Skandal.
"Die Anzeigen beeinflussen den Fallmanager und
der Betroffene weiß von nichts", so Kipping gegenüber "nd".
Quelle:
Anmerkung dazu vom Sozialberater Detlef Brock,
Teammitglied des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermannn:
Hat der wegen Leistungsmissbrauch Angezeigte Anspruch
auf Namensnennung des Anzeigenden?
Dazu erging am 08.12.2006 vom SG Aachen folgendes
Urteil Az.: S 8 AS 48/06
Ein Leistungsempfänger (Arbeitslosengeld II) wurde von
einer Kundin angezeigt, er betreibe ein Fotostudio für Portrait-, Mode- und
Aktfotografie und werbe hierfür auch im Internet. Hieraus erziele er Einkommen.
Der Leistungsempfänger (Kläger) fürchtet, man werde
ihm das Arbeitslosengeld II kürzen oder streichen. Er will den Namen des
Informanten wissen, um sich zur Wehr setzen zu können.
Die beklagte Behörde (ARGE) will aber den Namen nicht
herausgeben.
Die 8. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Vizepräsident des
Sozialgerichts Dr. Martin Kühl sah hierzu auch keine Verpflichtung der Beklagten
ARGE.
Es könne durchaus ein schutzwürdiges
Geheimhaltungsinteresse des Informanten bestehen, das die Verwaltung nur dann
nicht zu beachten habe, wenn der Anzeigende wider besseres Wissen oder
leichtfertig falsche Angaben gemacht habe.
Dafür habe es hier keine Anhaltspunkte gegeben, zumal
der Internetauftritt des Klägers den Anzeigeinhalt teilweise bestätige.
Andererseits könne sich die beklagte ARGE bei den
Kläger belastenden Entscheidungen auf den Anzeigeerstatter als Zeugen nur
berufen, wenn sie dessen Namen offen lege.
Da die Beklagte aber nach einer Überprüfung der
Angelegenheit keine für den Kläger nachteiligen Regelungen getroffen habe, gebe
es derzeit ohnehin nichts, wogegen der Kläger sich verteidigen müsse.
SG Aachen, Urteil vom 08.12.2006 - S 8 AS 48/06
Die Entscheidung über eine Preisgabe des Namens eines
Behördeninformanten an den betreffenden Leistungsempfänger im Wege der
Akteneinsicht oder Auskunftserteilung erfordert eine Güterabwägung zwischen den
in § 25 Abs. 3 bzw. 83 Abs. 4 SGB X
genannten Geheimhaltungsinteressen und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen.
Das Geheimhaltungsinteresse eines Behördeninformanten
überwiegt dann das Informationsinteresse des Leistungsempfängers, wenn keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseren Wissens oder
leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat (BVerwG, Urteil vom
04.09.2003 - 5 c 48/02 - = NJW 2004, 1543).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/jobcenter-schutzen-denunzianten-diese.html
Willi S
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