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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Durch den Bezug des schweizerischen Krankentaggelds hat der Kläger keine Versicherungszeit zurückgelegt, die nach Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 als Anwartschaftszeit von der Beklagten zu berücksichtigen ist.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2018 - L 8 AL 4127/17
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Der Bezug eines Krankentaggelds auf Basis einer privaten Krankentaggeldversicherung in der Schweiz führt somit keiner einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rechtfertigenden Beitrags- /Versicherungszeit (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 - L 13 AL 4851/05 ).
S. a. Leitsatz ( Juris )
1. Der Bezug eines Taggeldes von einer privaten Krankenversicherung in der Schweiz begründet kein bei der Anwartschaftszeit nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III zu berücksichtigendes Versicherungspflichtverhältnis, wenn der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt und auch keinen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte.
2. Der Bezug eines Krankentaggelds auf Basis einer privaten Krankentaggeldversicherung in der Schweiz führt zu keiner einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rechtfertigenden Beitrags- /Versicherungszeit in der Schweiz. Eine Anrechnung kann erfolgen, wenn wegen Krankheit zwar kein Lohn bezogen, aber im betreffenden Zeitraum noch ein Arbeitsverhältnis bestand.
3. Ein Antragsteller in Deutschland kann sich für das beantragte Arbeitslosengeld nicht mit Erfolg auf das in Art. 61 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 normierte Gebot, Versicherungszeiten zusammenzurechnen, unter Hinweis auf den Bezug von schweizerischem Krankentaggeld berufen. Normzweck des Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht sind.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200683&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2400/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Der Bezug eines Krankentaggelds auf Basis einer privaten Krankentaggeldversicherung in der Schweiz führt somit keiner einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rechtfertigenden Beitrags- /Versicherungszeit (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 - L 13 AL 4851/05 ).
S. a. Leitsatz ( Juris )
1. Der Bezug eines Taggeldes von einer privaten Krankenversicherung in der Schweiz begründet kein bei der Anwartschaftszeit nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III zu berücksichtigendes Versicherungspflichtverhältnis, wenn der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt und auch keinen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte.
2. Der Bezug eines Krankentaggelds auf Basis einer privaten Krankentaggeldversicherung in der Schweiz führt zu keiner einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rechtfertigenden Beitrags- /Versicherungszeit in der Schweiz. Eine Anrechnung kann erfolgen, wenn wegen Krankheit zwar kein Lohn bezogen, aber im betreffenden Zeitraum noch ein Arbeitsverhältnis bestand.
3. Ein Antragsteller in Deutschland kann sich für das beantragte Arbeitslosengeld nicht mit Erfolg auf das in Art. 61 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 normierte Gebot, Versicherungszeiten zusammenzurechnen, unter Hinweis auf den Bezug von schweizerischem Krankentaggeld berufen. Normzweck des Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht sind.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200683&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2400/
Willi S
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