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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aufschlüsselung der unterdeckten Wohnkosten im SGB II bundesweit

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Aufschlüsselung der unterdeckten Wohnkosten im SGB II bundesweit Empty Aufschlüsselung der unterdeckten Wohnkosten im SGB II bundesweit

Beitrag von Willi Schartema Mo 20 Aug 2018 - 11:39

Im SGB II und im SGB XII werden Wohnkosten, die tatsächlich angefallen sind, nur übernommen, soweit sie als angemessen von den Sozialleistungsträgern bewertet werden. Kosten, die darüber liegen, müssen die Betroffenen aus den Regelleistungen finanzieren, sofern sie keine billigere Wohnung finden.
Die Eigenfinanzierungen belaufen sich im Jahr 2016 auf fast 600 Mio. Euro.
Die Linke hat (in Zusammenarbeit mit dem Verein Tacheles) dazu eine kleine Anfrage im Bundestag gestellt, in der die Zahlen aus der Bundesregierung raus gekitzelt wurden. Am wichtigsten ist die Antwort der Bundesregierung, wie viel Prozent pro Jobcenter nicht übernommen werden. Diese Zahl drückt die Größe des Ausmaßes des KdU-Problems aus und macht diese vergleichbar mit anderen Orten und Regionen.
Es ist sogleich Handlungsaufforderung für politisch bewusste Menschen, Organisationen und Parteien, vor Ort konkret aktiv zu werden und Änderungen in den KdU einzufordern. 
In der Tabelle 2 der Antwort, wird für jedes Bundesland / jede Kommune einzeln aufgelistet, wie hoch die durchschnittliche Nichtübernahme pro BG ist. Die durchschnittliche Nichtübernahme beträgt 18 EUR pro BG, beim JC Kitzingen beträgt der Nichtübernahmebetrag 55,10 EUR, beim JC Rhön-Grabfeld 54,50 EUR und bei der Stadt Pirmasens 56,90 EUR.  
Antwort der Bundesregierung vom 29.06.2018 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/030/1903073.pdf  
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2396/

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