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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Verzicht auf Aufrechnungsschutz / Rechtswidrige Praxis des JC Hamburg Mir ist eine Erklärung zum Verzicht des Aufrechnungsschutzes vom JC Hamburg bekannt geworden.
Dort werden SGB II-Leistungsbezieher*innen solche Aufrechnungsschutzverzichtserklärungen vorgelegt. Die Höhe der Aufrechnung beträgt je nach Art der behördlichen Forderung 10 – 30 % des Regelbedarfs des Schuldners / der Schuldnerin. Der Gesetzgeber sagt klipp und klar, spätestens nach 30 % Prozent des Regelsatzes ist Schluss. Gleiches sagt die Weisung der BA: „Die Aufrechnungshöhe ist allerdings auf die Höhe des gesetzlich maximal zulässigen Aufrechnungsbetrags (10 % bzw. 30 % des maßgebenden Regelbedarfs) beschränkt“ (Fachliche Hinweise zu § 43 SGB II, Randziffer 43.10). https://tinyurl.com/y9v9xkpd
Diesen Aufrechnungsschutz und auch die Weisungslage der BA versucht das JC Hamburg zu umgehen, es stellt sogar dar, dass diese „Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann“. Das JC HH stellt dabei auf die Rücknahmeregelungen von Verzichtserklärungen nach § 46 Abs. 1 SGB I ab. Diese Norm sagt aber auch, wurden mit dem Verzicht Rechtsvorschriften umgangen, dann ist der Widerruf des Verzichts auch für die Vergangenheit möglich (§ 46 Abs. 2 SGB I).
Daher zusammengefasst: es ist ein klarer Versuch Rechtsvorschriften bei Hamburger SGB II-Bezieher*innen zu umgehen. Im Strafrecht nennt man ein solches Vorgehen versuchten Betrug. Indem Leistungsberechtigten vorgegaukelt wird, das sei schon okay. Das Hamburger JC verstößt damit nicht nur gegen Gesetze, sondern auch gegen Weisungslagen. Hier sollte von den Hamburger Leistungsberechtigten und deren Berater*innen eine unverzügliche Änderung eingefordert werden.
Hier ist eine solche Hamburger Aufrechnungsschutzumgehungserklärung zu bewundern: https://tinyurl.com/ych28frq
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2392/
Willi S
Diesen Aufrechnungsschutz und auch die Weisungslage der BA versucht das JC Hamburg zu umgehen, es stellt sogar dar, dass diese „Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann“. Das JC HH stellt dabei auf die Rücknahmeregelungen von Verzichtserklärungen nach § 46 Abs. 1 SGB I ab. Diese Norm sagt aber auch, wurden mit dem Verzicht Rechtsvorschriften umgangen, dann ist der Widerruf des Verzichts auch für die Vergangenheit möglich (§ 46 Abs. 2 SGB I).
Daher zusammengefasst: es ist ein klarer Versuch Rechtsvorschriften bei Hamburger SGB II-Bezieher*innen zu umgehen. Im Strafrecht nennt man ein solches Vorgehen versuchten Betrug. Indem Leistungsberechtigten vorgegaukelt wird, das sei schon okay. Das Hamburger JC verstößt damit nicht nur gegen Gesetze, sondern auch gegen Weisungslagen. Hier sollte von den Hamburger Leistungsberechtigten und deren Berater*innen eine unverzügliche Änderung eingefordert werden.
Hier ist eine solche Hamburger Aufrechnungsschutzumgehungserklärung zu bewundern: https://tinyurl.com/ych28frq
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2392/
Willi S
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