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Beistände Ein Hartz-IV-Bezieher hat das Recht, zu Terminen mit der Hartz-IV-Behörde (ARGE neu Jobcenter )) bis zu 3 Personen als Beistände gemäß § 13 Abs 4 SGB X zwecks Wahrung seiner Interessen mitzunehmen.
SG Kassel, Beschluss vom 12.09.2008 - S 7 AS 554/08 ER
Leitsatz ( Redakteur )
Kurzfassung:
Aus § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X ergibt sich nicht, dass ein Beteiligter nur mit (maximal) einem Beistand zu Verhandlungen oder Besprechungen erscheinen darf. Es ergeben sich bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass das Wort "einem" in § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X vom Gesetz als Zahlwort verwendet werden würde. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beteiligte der Unterstützung auch von mehr als einem Beistand bedienen darf, wenn er dies für geboten hält. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Durchführung eines ordnungsgemäßen, zügigen und sachgerechten Verwaltungsverfahrens noch möglich sein muss. Deshalb dürfte in der Regel die Grenze bei zwei, höchstens drei Beiständen liegen
Der vom Hessischen Landessozialgericht in Beschluss vom 22.06.2007 (L 9 B 68/06 AS) vertretenen Auffassung folgt das Gericht angesichts dessen nicht. Es handelt sich dabei ohnehin lediglich um eine Äußerung im Rahmen einer summarischen Rechtsprüfung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren. Zudem war die Auslegung des LSG zu § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht tragender Grund für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe(so genanntes obiter dictum).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198112&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: aA.: Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 22.06.2007 - L 9 B 68/06 AS
1. Hartz IV – Empfänger dürfen sich entgegen der Auffassung des Jobcenters ihren „ Beistand“ auswählen – Es besteht aber kein Anspruch auf mehrere Beistände.
2. Der Beistand muss auch nicht bei der Behörde (vor-) angemeldet werden; es genügt, wenn der Beistand zusammen mit dem Beteiligten präsent ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2313/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Kurzfassung:
Aus § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X ergibt sich nicht, dass ein Beteiligter nur mit (maximal) einem Beistand zu Verhandlungen oder Besprechungen erscheinen darf. Es ergeben sich bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass das Wort "einem" in § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X vom Gesetz als Zahlwort verwendet werden würde. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beteiligte der Unterstützung auch von mehr als einem Beistand bedienen darf, wenn er dies für geboten hält. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Durchführung eines ordnungsgemäßen, zügigen und sachgerechten Verwaltungsverfahrens noch möglich sein muss. Deshalb dürfte in der Regel die Grenze bei zwei, höchstens drei Beiständen liegen
Der vom Hessischen Landessozialgericht in Beschluss vom 22.06.2007 (L 9 B 68/06 AS) vertretenen Auffassung folgt das Gericht angesichts dessen nicht. Es handelt sich dabei ohnehin lediglich um eine Äußerung im Rahmen einer summarischen Rechtsprüfung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren. Zudem war die Auslegung des LSG zu § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht tragender Grund für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe(so genanntes obiter dictum).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198112&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: aA.: Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 22.06.2007 - L 9 B 68/06 AS
1. Hartz IV – Empfänger dürfen sich entgegen der Auffassung des Jobcenters ihren „ Beistand“ auswählen – Es besteht aber kein Anspruch auf mehrere Beistände.
2. Der Beistand muss auch nicht bei der Behörde (vor-) angemeldet werden; es genügt, wenn der Beistand zusammen mit dem Beteiligten präsent ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2313/
Willi S
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