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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: EINGLIEDERUNGSVEREINBARUNG - VERWALTUNGSAKT
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Information versuch zur rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung
Einladungsschreiben vom Jobcenter nach § 59 SGB II i.vm § 308 SGB III Versuch einer rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung
Nie alleine zum Jobcenter gehen immer einen Beistand mitnehmen nach § 13 SGB X Beistände
Eingliederungsvereinbarung was mache ich gegen einer rechtswidrigen
Sanktion.
Die EGV nie unterschreiben dazu besteht keine Mitwirkungspflicht wegen der Vertragsfreiheit und kann auch bei nicht Unterschrift nicht Sanktioniert werden.
Dann kommt vom Jobcenter eine EGV per ersetzenden VA dagegen kann man sich währen eine EGV per ersetzenden VA darf nicht Sanktioniert werden da es ein Verwaltungsakt ist dafür gibt es keinen Paragraphen.
Einladungsschreiben des Jobcenter kommt vor Eingliederungsvereinbarung schützen und ersetzenden VA Meine Stellungnahme zur EGV
Quelle: https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t3136-einladungsschreiben-des-jobcenter-kommt-vor-eingliederungsvereinbarung-schutzen-und-ersetzenden-va-meine-stellungnahme-zur-egv#3193
Video von 2010 Tipps zur EGV
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=msOcuQYUGQM
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=TMMotWtpsf0
Update: BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R zur Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen dieSachbearbeiter nur erlassen, wenn sie zuvor den Versuch unternommen haben, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen
Quelle: https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1391-update-bsg-v-14-02-2013-b-14-as-195-11-r-zur-rechtswidrigkeit-einer-eingliederungsvereinbarung-als-verwaltungsakt-jobcentermitarbeiter-durfen-nicht-mehr-gott-spielen-denn-ein-die-eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-verwaltungsakt-durfen-die#1410
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=DFzw0yEnPwM
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=xuhAJzHT-D8
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=BLK4QAE08dk
"Der vereinbarungsersetzende Verwaltungsakt hat denselben Inhalt aufzuweisen wie die Eingliederungsvereinbarung, muss also die in Satz 2 vorgesehenen leistungsgewährenden oder -zusichernden Bestandteile mit einer Konkretisierung der Mitwirkungsobliegenheiten zusammenfassen und ggfls. dem Leistungsberechtigten aufgeben, bei anderen Leistungsträgern einen Antrag zu stellen."
Münder/Berlit, Lehr- & Praxiskommentar SGB II, 4. Auflage 2011, § 15; Rn.: 42, Satz 2
Feststellung der Erwerbsfähigkeit ist nicht Gegenstand einer EGV
Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit kann nicht outgesourct werden! Dies ist nicht Aufgabe eines Maßnahmeträgers.
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Einladung Gesundheitsamt Schweigepflichtentbindung für das Jobcenter
Ich sehe das Formular a) als "selbstgestrickt" und b) die diversen Fachbereiche etc. als "Wahlmöglichkeit" und nicht generell.
Eine Aufzählung, die du durch ein einfaches Durchstreichen des nicht-Gewünschten modifizieren kannst - und auch SOLLTEST.
Wenn du bereits einen Termin beim Gesundheitsamt hast und sollst dort eh mit Befunden vorsprechen, erübrigt sich m.E.
JETZT eine Abgabe einer Schweigepflichtsentbindung.
Der Gutachter sollte etwas "arbeiten" für sein Geld und dich erstmal anhören, ggf. untersuchen - die Befunde durchsehen und DANN ... sollte er noch Rückfragen an den Arzt haben, könntest du noch eine entspr. Entbindung nachschieben.
Gezielt - nur für die Kommunikation Gesundheitsarzt-Hausarzt, zeitlich und sachlich begrenzt auf den jetzigen Zweck "Gutachten zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit" ... oder so.
Das Gutachten besteht aus Teil A (wird beim Gesundheitsamt und ggf. beim ÄRZTLICHEN DIENST des JC unter Verschluss gehalten!!) und Teil B = für die Vermittlungsfachkraft.
Und NUR die - nicht auch noch Leistungsabteilung oder sonstwer.
Ich würde eine selbst formulierte Schweigepflichtsentbindung (für die Übergabe an das JC des Endergebnisses) abgeben.
Und hier auch einschränken, dass für die Weitergabe von Teil A und Teil B (dürfen KEINE Diagnosen drin stehen!) erst DANN eine Ermächtigung erfolgt, wenn DU das Zeug gelesen hast!!!
Stehen da Diagnosen im Teil B, oder sind aus den Formulierungen zu eindeutig zu schließen, hast du eindeutig NACH einer Weitergabe die schlechteren Karten, hier wieder was gerichtet zu bekommen
Beispiel:
An die Gutachterin/den Gutachter
....
„Gesundheitsamt“
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
zur Beurteilung/Gutachtenerstellung zwecks
Prüfung Übergang in das SGB XII
Ich, NAME/VORNAME, geb. xx.xx.xxxx, bin ich damit einverstanden, dass ärztliche Befunde und Unterlagen Dritter
(z.B. Krankengeschichten, Untersuchungsbefunde, Klinikberichte, Röntgenaufnahmen), die für die oben angegebene Untersuchung erforderlich sind,
der/dem begutachtenden Ärztin/Arzt des Gesundheitsreferates STADT X zur Verfügung gestellt werden.
Deshalb entbinde ich auf folgenden Seiten genannte Institutionen und Ärzte von ihrer Schweigepflicht.
Einer Weitergabe und Verwertung von Befunden, Unterlagen, Informationen sowie Übermittlung des Untersuchungsergebnisses bzgl.
des zu prüfenden Übergangs in das SGB XII an „andere Stellen“ sowie an den Ärztlichen Dienst des Jobcenters XY sowie eine Übermittlung des
Gutachtens Teil B an die zuständige und beauftragende Stelle des Jobcenters oder Sozialamtes wird ausdrücklich NICHT zugestimmt.
Die Zustimmung hierzu wird gem. § 182 BGB erst dann und schriftlich erfolgen, wenn nach Fertigstellung des Gutachtens
Einsicht in das Untersuchungsergebnis Teil A und B genommen wurde und mir der Inhalt des Gutachtens bekannt ist und geprüft wurde.
Hierzu beantrage ich jetzt schon vorsorglich die Übermittlung des vollständigen Gutachtens Teil A+B nach dessen Fertigstellung.
Sollte das Gesundheitsamt zu dem Ergebnis kommen, dass auf absehbare, nicht absehbare oder auch begrenzte Zeit KEIN Leistungsvermögen vorhanden ist,
und KEINE Vermittlung stattfinden kann, bin ich NICHT damit einverstanden, dass im Teil B Diagnosen, Symptome, Einschränkungen,
Hinweise, sozialmedizinische Einschätzungen und Kommentare etc. enthalten sind, die Rückschlüsse auf meine Krankheitsbilder und Diagnosen geben können.
In diesem Falle ist es ausreichend, wenn im Teil B vermerkt ist:
Frau NAME/VORNAME steht dem Arbeitsmarkt für einen Zeitraum von ... nicht zur Verfügung.
Unterschrift ..... , Liste mit den entbundenen Ärzten ...
(siehe auch hier http://www.selbsthilfe-online.de/druckversion.php?id=35 die Anregung unten:
http://www.selbsthilfe-online.de/druckversion.php?id=35
"Desweiteren kann, um derartige Klagen zu vermeiden, grundsätzlich nur davor gewarnt werden pauschale
Schweigepflichtsentbindungserklärungen gegenüber Leistungsträgern abzugeben.
Hier empfiehlt sich eine selektive Vorgehensweise nach 182 BGB.
Es besteht nämlich für den Antragsteller von Sozialleistungen grundsätzlich die Möglichkeit eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber
dem behandelnden Arzt erst dann abzugeben, wenn die Auskunft gemäß
100 SGB X vorliegt, der Patient und Antragsteller sie also kennt und geprüft hat.
Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten ist darin nicht zu sehen.
Auch gegenüber den Ärzten der Leistungsträger muss, so eine wissenschaftliche Arbeit zu dem Thema, der Antragsteller eine
Schweigepflichtsentbindungserklärung abgeben, damit dieser Arzt dem Leistungsträger berichten darf.
Sie sollte gemäß 182 BGB erst dann abgegeben werden, wenn Inhalt des
ärztlichen Gutachtens bekannt und geprüft ist.
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=e_GvPd1eM6c
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=qB-f-wABypY
Oskar Lafontaine redet Tacheles über Hartz IV / Agenda 2010 Am 08.03.2017 veröffentlicht
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=MKynE_C5_Ag
Quelle:http://www.beispielklagen.de/klage033.html
http://www.lokalkompass.de/themen/jobcenter-m%E4rkischer-kreis.html
Ulrich Wokelmann
[size=32]Informationen versuch einer rechtswidrigen [/size][size=32] Eingliederungsvereinbarung
[/size]Quelle: www.flegel-g.de/Leistungsrecht.html
Willi S
Nie alleine zum Jobcenter gehen immer einen Beistand mitnehmen nach § 13 SGB X Beistände
Eingliederungsvereinbarung was mache ich gegen einer rechtswidrigen
Sanktion.
Die EGV nie unterschreiben dazu besteht keine Mitwirkungspflicht wegen der Vertragsfreiheit und kann auch bei nicht Unterschrift nicht Sanktioniert werden.
Dann kommt vom Jobcenter eine EGV per ersetzenden VA dagegen kann man sich währen eine EGV per ersetzenden VA darf nicht Sanktioniert werden da es ein Verwaltungsakt ist dafür gibt es keinen Paragraphen.
Einladungsschreiben des Jobcenter kommt vor Eingliederungsvereinbarung schützen und ersetzenden VA Meine Stellungnahme zur EGV
Quelle: https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t3136-einladungsschreiben-des-jobcenter-kommt-vor-eingliederungsvereinbarung-schutzen-und-ersetzenden-va-meine-stellungnahme-zur-egv#3193
Video von 2010 Tipps zur EGV
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=msOcuQYUGQM
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=TMMotWtpsf0
Update: BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R zur Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen dieSachbearbeiter nur erlassen, wenn sie zuvor den Versuch unternommen haben, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen
Quelle: https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1391-update-bsg-v-14-02-2013-b-14-as-195-11-r-zur-rechtswidrigkeit-einer-eingliederungsvereinbarung-als-verwaltungsakt-jobcentermitarbeiter-durfen-nicht-mehr-gott-spielen-denn-ein-die-eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-verwaltungsakt-durfen-die#1410
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=DFzw0yEnPwM
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=xuhAJzHT-D8
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=BLK4QAE08dk
"Der vereinbarungsersetzende Verwaltungsakt hat denselben Inhalt aufzuweisen wie die Eingliederungsvereinbarung, muss also die in Satz 2 vorgesehenen leistungsgewährenden oder -zusichernden Bestandteile mit einer Konkretisierung der Mitwirkungsobliegenheiten zusammenfassen und ggfls. dem Leistungsberechtigten aufgeben, bei anderen Leistungsträgern einen Antrag zu stellen."
Münder/Berlit, Lehr- & Praxiskommentar SGB II, 4. Auflage 2011, § 15; Rn.: 42, Satz 2
Feststellung der Erwerbsfähigkeit ist nicht Gegenstand einer EGV
Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit kann nicht outgesourct werden! Dies ist nicht Aufgabe eines Maßnahmeträgers.
Zitat:
Thie/Schoch in Münder, LPK-SGB II, 5. Auflage, § 8 Rn. 33 Zuständig für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit ist gem. § 44a Abs. 1 SGB II die Arbeitsagentur. Diese ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, ist aber an eine gutachterliche Stellungnahme des Rentversicherungsträgers gebunden (§ 44a Abs. 2 SGB II). |
LSG-NRW Beschluss vom 30. August 2012 - L 12 AS 1044/12 B ER: Das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit kann jedoch nicht zulässiger Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes sein, da es bereits Voraussetzung für dessen Abschluss bzw. Erlass ist. |
SG Kiel, Beschluss vom 26.11.2013 - S 33 AS 357/13 ER: Bei Zweifel an der Erwerbsfähigkeit ist die amtsärztliche Untersuchung erforderlich. |
Ich sehe das Formular a) als "selbstgestrickt" und b) die diversen Fachbereiche etc. als "Wahlmöglichkeit" und nicht generell.
Eine Aufzählung, die du durch ein einfaches Durchstreichen des nicht-Gewünschten modifizieren kannst - und auch SOLLTEST.
Wenn du bereits einen Termin beim Gesundheitsamt hast und sollst dort eh mit Befunden vorsprechen, erübrigt sich m.E.
JETZT eine Abgabe einer Schweigepflichtsentbindung.
Der Gutachter sollte etwas "arbeiten" für sein Geld und dich erstmal anhören, ggf. untersuchen - die Befunde durchsehen und DANN ... sollte er noch Rückfragen an den Arzt haben, könntest du noch eine entspr. Entbindung nachschieben.
Gezielt - nur für die Kommunikation Gesundheitsarzt-Hausarzt, zeitlich und sachlich begrenzt auf den jetzigen Zweck "Gutachten zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit" ... oder so.
Das Gutachten besteht aus Teil A (wird beim Gesundheitsamt und ggf. beim ÄRZTLICHEN DIENST des JC unter Verschluss gehalten!!) und Teil B = für die Vermittlungsfachkraft.
Und NUR die - nicht auch noch Leistungsabteilung oder sonstwer.
Ich würde eine selbst formulierte Schweigepflichtsentbindung (für die Übergabe an das JC des Endergebnisses) abgeben.
Und hier auch einschränken, dass für die Weitergabe von Teil A und Teil B (dürfen KEINE Diagnosen drin stehen!) erst DANN eine Ermächtigung erfolgt, wenn DU das Zeug gelesen hast!!!
Stehen da Diagnosen im Teil B, oder sind aus den Formulierungen zu eindeutig zu schließen, hast du eindeutig NACH einer Weitergabe die schlechteren Karten, hier wieder was gerichtet zu bekommen
Beispiel:
An die Gutachterin/den Gutachter
....
„Gesundheitsamt“
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
zur Beurteilung/Gutachtenerstellung zwecks
Prüfung Übergang in das SGB XII
Ich, NAME/VORNAME, geb. xx.xx.xxxx, bin ich damit einverstanden, dass ärztliche Befunde und Unterlagen Dritter
(z.B. Krankengeschichten, Untersuchungsbefunde, Klinikberichte, Röntgenaufnahmen), die für die oben angegebene Untersuchung erforderlich sind,
der/dem begutachtenden Ärztin/Arzt des Gesundheitsreferates STADT X zur Verfügung gestellt werden.
Deshalb entbinde ich auf folgenden Seiten genannte Institutionen und Ärzte von ihrer Schweigepflicht.
Einer Weitergabe und Verwertung von Befunden, Unterlagen, Informationen sowie Übermittlung des Untersuchungsergebnisses bzgl.
des zu prüfenden Übergangs in das SGB XII an „andere Stellen“ sowie an den Ärztlichen Dienst des Jobcenters XY sowie eine Übermittlung des
Gutachtens Teil B an die zuständige und beauftragende Stelle des Jobcenters oder Sozialamtes wird ausdrücklich NICHT zugestimmt.
Die Zustimmung hierzu wird gem. § 182 BGB erst dann und schriftlich erfolgen, wenn nach Fertigstellung des Gutachtens
Einsicht in das Untersuchungsergebnis Teil A und B genommen wurde und mir der Inhalt des Gutachtens bekannt ist und geprüft wurde.
Hierzu beantrage ich jetzt schon vorsorglich die Übermittlung des vollständigen Gutachtens Teil A+B nach dessen Fertigstellung.
Sollte das Gesundheitsamt zu dem Ergebnis kommen, dass auf absehbare, nicht absehbare oder auch begrenzte Zeit KEIN Leistungsvermögen vorhanden ist,
und KEINE Vermittlung stattfinden kann, bin ich NICHT damit einverstanden, dass im Teil B Diagnosen, Symptome, Einschränkungen,
Hinweise, sozialmedizinische Einschätzungen und Kommentare etc. enthalten sind, die Rückschlüsse auf meine Krankheitsbilder und Diagnosen geben können.
In diesem Falle ist es ausreichend, wenn im Teil B vermerkt ist:
Frau NAME/VORNAME steht dem Arbeitsmarkt für einen Zeitraum von ... nicht zur Verfügung.
Unterschrift ..... , Liste mit den entbundenen Ärzten ...
(siehe auch hier http://www.selbsthilfe-online.de/druckversion.php?id=35 die Anregung unten:
http://www.selbsthilfe-online.de/druckversion.php?id=35
"Desweiteren kann, um derartige Klagen zu vermeiden, grundsätzlich nur davor gewarnt werden pauschale
Schweigepflichtsentbindungserklärungen gegenüber Leistungsträgern abzugeben.
Hier empfiehlt sich eine selektive Vorgehensweise nach 182 BGB.
Es besteht nämlich für den Antragsteller von Sozialleistungen grundsätzlich die Möglichkeit eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber
dem behandelnden Arzt erst dann abzugeben, wenn die Auskunft gemäß
100 SGB X vorliegt, der Patient und Antragsteller sie also kennt und geprüft hat.
Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten ist darin nicht zu sehen.
Auch gegenüber den Ärzten der Leistungsträger muss, so eine wissenschaftliche Arbeit zu dem Thema, der Antragsteller eine
Schweigepflichtsentbindungserklärung abgeben, damit dieser Arzt dem Leistungsträger berichten darf.
Sie sollte gemäß 182 BGB erst dann abgegeben werden, wenn Inhalt des
ärztlichen Gutachtens bekannt und geprüft ist.
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=e_GvPd1eM6c
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=qB-f-wABypY
Oskar Lafontaine redet Tacheles über Hartz IV / Agenda 2010 Am 08.03.2017 veröffentlicht
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=MKynE_C5_Ag
Quelle:http://www.beispielklagen.de/klage033.html
http://www.lokalkompass.de/themen/jobcenter-m%E4rkischer-kreis.html
Ulrich Wokelmann
[size=32]Informationen versuch einer rechtswidrigen [/size][size=32] Eingliederungsvereinbarung
[/size]Quelle: www.flegel-g.de/Leistungsrecht.html
Willi S
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