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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Sie können die

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Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Sie können die  Empty Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Sie können die

Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Dez 2017 - 13:17

 Eilbedürftigkeit von vorläufigen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung deshalb nicht nur pauschal darauf beziehen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist.


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER u. L 7 AS 2133/17 B - rechtskräftig

[b]
Leitsatz ( Redakteur )


1. In Verfahren des Eilrechtsschutzes zu den Kosten der Unterkunft darf nicht allein schematisch auf die Erhebung der Räumungsklage abgestellt werden, sondern zu prüfen ist, welche Folgen im konkreten Einzelfall drohen ( vgl. BVerfG, 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12 ). Der Senat hält daher an seiner ständigen Rechtsprechung, nach der es für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes weder einer Räumungsklage noch einer "Kündigungslage" bedarf, fest.

2. Das BVerfG hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung zu den Unterkunftskosten (Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14) betont, dass es sich bei den Kosten für Unterkunft und Heizung um eine der "grundrechtsintensivsten Bedarfspositionen" handelt. Ausnahmen hiervon sind denkbar, wenn die Wohnung nicht erhaltenswert erscheint, etwa weil es sich um eine "Schrottimmobilie" handelt oder Kinder unzureichend mit Wohnraum versorgt sind.

3. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die vorstehenden Ausführungen für die Übernahme der laufenden Miete gelten. Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II richtet sich nach anderen Maßstäben (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 18.07.2014 - L 7 AS 982/14 B ER).
[/b]
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197221&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:          http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2286/
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