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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 28 Okt 2017 - 14:18

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes muss ein Sanktionsbescheid zwei Aussagen treffen:

    Feststellung der Sanktion

    Aufhebung des betreffenden Bewilligungsbescheides nach § 48 SGB X

Insbesondere letztes wurde sehr gerne vergessen:

Bei meinem Mandanten wurde festgestellt, dass er ein Pflichtenverstoß begangen hat.

Es wurde jedoch nicht die Aufhebung verfügt. Der Sanktionsbescheid wurde bestandskräftig.

Nachdem das BSG die oben benannte Rechtsprechung veröffentlicht hatte, wurde das JobCenter zur Zahlung aus dem Bewilligungsbescheid  aufgefordert und nachdem die Frist abgelaufen war, Klage auf Auszahlung der einbehaltenen Leistungen erhoben.
In der mündlichen Verhandlung hatte das JobCenter dann leider keine Argumente mehr, dass Geld nicht auszuzahlen.

Da auch Sozialleistungsansprüche  einer Verjährung unterliegen (und zwar von vier Jahren) sei anempfohlen, die Sanktionsbescheide sich genauer anzuschauen und verjährungshemmende Maßnahmen (Klage) zu ergreifen.

 
Quelle: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=858
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2262/
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